ZGB 276; ZGB 285
Für die Beurteilung der Angemessenheit von Wohnkosten sind die gesamten Umstände mit zu berücksichtigen:
In einer Patchwork-Konstellation war es nicht willkürlich, wie folgt vorzugehen:
- Wohnkosten
- Erstens Kosten der Kinder
- Von den gesamten Wohnkosten sollen zunächst die Anteile der Kinder abgezogen und …
- Zweitens Restkostenverteilung auf die Konkubinatspartner
- … der Rest hälftig auf die Konkubinatspartner aufgeteilt werden;
- Betreuungsunterhalt
- Gerichtsermessen
- Bei der Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf die Kinder unterschiedlichen Alters aus unterschiedlichen Beziehungen kommt dem Gericht ein Ermessen zu.
- Aufteilung Betreuungsunterhalt
- Laut BGer ist es nicht willkürlich, den Betreuungsunterhalt wie folgt aufzuteilen:
- zu 60% auf die drei älteren Kinder und
- zu 40% auf das jüngere Halbgeschwister.
- Laut BGer ist es nicht willkürlich, den Betreuungsunterhalt wie folgt aufzuteilen:
- Gerichtsermessen
- Erstens Kosten der Kinder
Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern299
Art. 276 ZGB
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
Art. 285 ZGB
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.