§ 219 Abs. 1 StG ZH; § 216 Abs. 3 lit. i
Beim zu beurteilenden Fall ging es um ein wirtschaftliches Abbruchobjekt.
Die Gemeindesteuerbehörde ging bei der strittigen Handänderung zu Unrecht davon aus, dass die Steuerpflichtigen ein wirtschaftliches Abbruchobjekt verkauft hätten, weshalb
- bei den Anlagekosten nur der Landwert vor 20 Jahren zu berücksichtigen sei und
- ein Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung von vornherein nicht in Betracht komme.
Die Steuerpflichtigen verkauften das Grundstück mit
- einem intakten Einfamilienhaus (EFH) und
- sogar überrenovierten EFH.
Dass der Erwerber als Nachbar mit grösserem Landbesitz und entsprechenden ausnützungsprivilegierten Überbauungsmöglichkeiten gar kein Interesse am Gebäude hatte, ändert daran nichts.
Massgebend für die Frage, ob ein Abbruchobjekt vorliegt, ist nach Ansicht des Steuerrekursgerichts allein die Sichtweise der Veräusserer:
- Bei den Anlagekosten sind daher zu berücksichtigen:
- Die Gebäudekosten inkl. wertvermehrende Aufwendungen.
- Weiter ist auch die Steueraufschubs-Frage zu prüfen.
Die Sache war daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
Entscheid vom 30.11.2021
GR.2021.15
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam