Ein Schiedsrichter erscheint nur dann als befangen, wenn er oder ein Anwaltskollege derselben Kanzlei mit einer Schiedspartei durch ein laufendes Mandat verbunden ist und daher eine dauerhafte Mandatsbeziehung besteht.
Die ehrenamtliche Tätigkeit als Honorarkonsul ist indessen nicht mit einem anwaltlichen Mandatsverhältnis vergleichbar. Nicht jede irgendwie geartete Beziehung wirtschaftlicher, beruflicher oder persönlicher Art kann für sich allein einen Befangenheitsanschein begründen.
Das Bundesgericht erachtete eine annahmeweise ehrenamtliche, private, bei Einleitung des Schiedsverfahrens beendete Honorarkonsul-Tätigkeit eines Kanzleipartners des Schiedsrichters nicht als ausreichend für eine Befangenheitsannahme.
BGer 4A_404/2021 vom 24.01.2022
Weiterführende Informationen
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- Interessenkonflikte im Strafverfahren
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- Anwalt missachtete Berufspflichten bei Interessenkonflikten in Erbrechtsfall
- Fischer Damian A.: Interessenkonflikte im Schweizer Privat- und Wirtschaftsrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam