Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 66 Abs. 2 BVG; Art. 10 Satz 2 BVV2; Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 19 Abs. 1 lit. a VG; Art. 5 Abs. 1 ETH-Gesetz; Art. 44 Abs. 1 OR; Art. 52 AHVG
Laut Bundesgericht (BGer) gilt ein Lehrauftrag an der ETH Lausanne über mehr als 20 Jahre als unbefristetes Dienstverhältnis. Zudem besteht eine Beitragspflicht für die berufliche Vorsorge gemäss BVG.
Die ETH Lausanne ging fälschlicherweise von einem Auftragsverhältnis aus, weshalb sie die BVG-Anmeldung nicht vornahm.
Die Unterlassung
- war rechtswidrig, weil eine BVG-Anmeldepflicht bestanden hat;
- führte zu einer Staatshaftung.
Seitens des Versicherten gab es kein Grund, der die Schadenersatzpflicht der ETH Lausanne reduziert hätte.
BGer 8C_110/2021 + 8C_175/2021 vom 26.01.2022 = BGE 148 II – 2022 6ff.
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LawMedia Redaktionsteam