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Trotz allem keine Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

Datum:
17.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Besteuerung, Kapitalleistungen, selbständige Erwerbstätigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 38 – Gesonderte Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge

Einleitung

  • Im konkreten Fall ging es um die Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis (2016), wobei strittig war, ob die von der Steuerpflichtigen bezogene Kapitalleistung der Besteuerung nach DBG 38 zu unterwerfen war.

Sachverhalt

  • Die Kapitalleistung wurde mit der Begründung der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Versicherungsmaklerin bezogen.
  • Die Milestones:
  • Eintragung eines Einzelunternehmens durch die Steuerpflichtige ins Handelsregister
  • Erlangung des Zertifikats als Versicherungsvermittlerin (2015)
  • Eintragung als Versicherungsmaklerin bei der FINMA (2016)
  • Eintragung bei der AHV
  • Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung.

Die Steuerpflichtige generierte aber nie einen Umsatz.

Erwägungen

  • Ein Indiz dafür, dass die Steuerpflichtige aufgrund der gesamten Umstände keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind:
  • Der mangelnde Umsatz und
  • der Bezug eines gewissen Teils des bezogenen Vorsorgegeldes und Verwendung für den Erwerb einer Liegenschaft.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde des Steueramtes.

BGer 2C_655/2021 vom 11.03.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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