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Kennzeichenrecht / Wettbewerbsrecht

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Domain-Reservation: Keine Verletzung des Namens- und Firmenrechts

Datum:
09.06.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
BGer, Domain, Firmenbestandteil, Firmenrecht, Kennzeichenschutz, Namensrecht, OMPI, WIPO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

UWG 3 Abs. 1 lit. d; OR 956; ZGB 29 Abs. 2

Einleitung

Das Bundesgericht (BGer) verneinte das Vorliegen einer Verwechselbarkeit des

  • Domain-Namens „rspsa.ch“

mit der Firma der Gesellschaft

  • „RSP Rail Service Partner SA“.

Das BGer erkannte auch keine Verletzung des Namen- und Firmenrechts. 

Das BGer verneinte die Verwechselbarkeit des Domain-Namens mit der Beschwerdeführerin klar, ganz im Gegensatz  zur WIPO, welche eine Verwechslung und damit eine Verletzung von OR 956 und ZGB 29 Abs. 2 für offensichtlich hielt.

Sachverhalt

„Die A.________ SA (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ bezweckt die Planung, den Bau, den Abbruch, den Unterhalt, den Betrieb sowie den Tag- und Nachtpikettdienst von Infrastrukturen elektrischer Netze, der Telekommunikation, der öffentlichen Beleuchtung, der Strassenbeleuchtung und -signalisation sowie für alle weiteren Arten von Infrastrukturen, die Erbringung von Beratungen und Services in diesen Bereichen sowie den Personalverleih.

Die RSP Rail Service Partner SA (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in V.________ bezweckt die Durchführung von Studien wie auch den Bau und Unterhalt von Infrastruktur aller Art im Bereich des öffentlichen Verkehrs.

A.b. Die A.________ SA und die C.________ Sàrl waren direkt oder indirekt Mitglieder eines Konsortiums namens «RSP». Dieses Konsortium bezweckte die Bildung einer grösseren Einheit auf dem Markt. Im Januar 2009 wurde die Domain rspsa.ch im Namen der A.________ SA registriert, welche seither als Halterin eingetragen ist.

Im März 2009 gründeten die A.________ SA und die C.________ Sàrl gemeinsam die RSP Rail Service Partner SA. Beide Unternehmen hielten zunächst je 50 % der Aktien der RSP Rail Service Partner SA. Die RSP Rail Service Partner SA wurde sodann Mitglied des Konsortiums RSP.

Im November 2014 wurde die Auflösung des Konsortiums RSP beschlossen. Mit Aktienkaufvertrag vom 19. Dezember 2014 verkaufte die A.________ SA ihre Anteile an der RSP Rail Service Partner SA an die C.________ Sàrl.

Prozess-History

  • OMPI
    • Die RSP Rail Service Partner SA war der Auffassung, dass ihr die Domain rspsa.ch zustehe.
    • Sie leitete aus diesem Grund am 11. September 2017 ein Schlichtungsverfahren gegen die A.________ SA vor der Streitbeilegungsstelle der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) ein.
    • Mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 ordnete die Expertin des OMPI die Übertragung der Domain rspsa.ch an die RSP Rail Service Partner SA an.
  • Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
    • Bezirksgericht Zürich
      • Da nach den einschlägigen Verfahrensregeln des OMPI die Implementierung dieser Anordnung drohte, wenn nicht innert Frist ein gerichtliches Verfahren eingeleitet würde, gelangte die A.________ SA zunächst am 11. Januar 2018
        • an das Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich und
        • hernach mit Klage vom 11. Juni 2018 an das Bezirksgericht Zürich.
      • Dieses trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2018 auf die Klage nicht ein.
    •   Handelsgericht des Kantons Zürich
      • In der Folge gab die A.________ SA die beim Bezirksgericht eingereichte Klage am 7. Dezember 2018 beim Handelsgericht des Kantons Zürich neu ein.
      • Sie stellte folgende, in der Replik angepasste Rechtsbegehren:
        • » 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin durch die Registrierung der Domain ‹rspsa› die Firma ‹RSP Rail Service Partner SA› der Beklagten firmen- und namensrechtlich nicht verletzt und keinen Verstoss gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), namentlich Art. 3 [wohl: Abs. 1] lit. d UWG begeht.
        • 2. Es sei festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens ‹rspsa› zusteht.»
      • Die RSP Rail Service Partner SA begehrte die Abweisung der Klage und die Übertragung der Domain «www.rspsa.ch«.
      • Mit Urteil und Beschluss vom 25. Mai 2021 trat das Handelsgericht
        • auf die Klage insoweit nicht ein, als sich die zum Gegenstand der Klage gemachte Domain «rspsa» auf andere Top-Level-Domains als die Top-Level-Domain «ch» beziehe;
        • auf Rechtsbegehren-Ziffer 1 insoweit nicht ein, als sich das lauterkeitsrechtliche Feststellungsbegehren nicht auf das Wettbewerbsverhältnis der A.________ SA zur RSP Rail Service Partner SA beschränke;
        • auf die Übertragungsbegehren der RSP Rail Service Partner SA trat das Handelsgericht nicht ein.
      •   Im Übrigen erkannte es was folgt:
      • «Es wird festgestellt, dass
  1. die Klägerin durch die Registrierung der Domain rspsa.ch die Firma bzw. den Namen der Beklagten weder in firmen- noch in namensrechtlicher Hinsicht verletzt;
  2. die Klägerin im Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten durch die Registrierung der Domain rspsa.ch keinen Verstoss gegen das UWG, namentlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG begeht;
  3.  der Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Übertragung der Domain rspsa.ch zusteht.»
    • Bundesgericht
    • Die RSP Rail Service Partner SA verlangte mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
    • Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das BGer erwog folgendes:

  • Namensschutz?
    • Der Anspruch auf Namensschutz gemäss ZGB 29 Abs. 2 setze voraus, dass die Namensanmassung den Namensträger beeinträchtige.
    • Im konkreten Fall würde sich aber folgendes ergeben:
      • Kennzeichenschwache Elemente:
        • Angabe der Rechtsform «SA»
        • Sequenz der Buchstaben «RSP».
      • Buchstabenfolge
        • Weniger gedächtnisprägend.
      • Firmen-Zusatz «Rail Services Partner»
        • Unterscheidbarkeit von Firma und Domain
      • Erhöhte Aufmerksamkeit im Umgang mit Domains
        • Weiter würden die Nutzer im Alltag einem Domain-Namen mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen, da dem Publikum bekannt sei, dass bereits geringe Buchstaben- und Zeichenabweichungen zu einer anderen Website führen könnten.
      • Das BGer sah keine Verletzung von ZGB 29 Abs. 2 durch die Vorinstanz.
  • Firmenschutz?
    • Eine Firmenrechtsverletzung liege laut BGer nicht vor, weil
      • die Beschwerdegegnerin den Domain-Namen nicht aktiv nutze und
      • weiter keine Zeichenverwechselbarkeit vorliege.
  • Kennzeichenschutz?
    • Die Kurzbezeichnung der Beschwerdeführerin «RSP SA» würde vom wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz von UWG 3 Abs. 1 lit. d nicht erfasst, weil sie
      • weder originär kennzeichnungskräftig sei,
      • noch sich im Verkehr durchgesetzt habe.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6’000.– zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

BGer 4A_375/2021 vom 03.01.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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