Kurzinformation zur MWST-Vergütung an Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland
Ausgangslage
Wer als Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland für die unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz (B2B + B2C) Auslagen für die Mehrwertsteuer (MWST) hatte und diese zurückbezahlt erhalten möchte,
- erfährt nachfolgend mehr über das sog. «VAT-Refund»:
Gesetzliche Grundlagen
Die Erlass-Grundlagen im Bereich VAT Refund befinden sich in:
- Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG);
- den Artikeln 151 – 156 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV).
Detaillierte Angaben zur Vergütung der Mehrwertsteuer können der MWST-Info Vergütungsverfahren entnommen werden:
MWST-Info 18 Vergütungsverfahren
«Fragen & Antworten zum VAT-Refund
Was muss die von der ausländischen Behörde ausgestellte Unternehmerbescheinigung enthalten?
Um Anspruch auf die Vergütung zu haben, muss das ausländische Unternehmen gegenüber der ESTV unter anderem seine Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte nachweisen (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV).
Die von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Unternehmerbescheinigung muss für die Vergütungsperiode (Kalenderjahr) gültig sein.
Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land ein Mehrwertsteuersystem kennt (siehe Länderliste (PDF, 206 kB, 22.12.2021)), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
- Die Eintragung als mehrwertsteuerpflichtige Person während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
- das Datum angeben, ab dem der Antragsteller als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen ist.
Falls das Gegenrecht gewährt wird und das Land kein Mehrwertsteuersystem kennt (siehe Länderliste (PDF, 206 kB, 22.12.2021)), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
- Die Unternehmereigenschaft während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
- das Datum angeben, ab dem der Antragsteller die Unternehmereigenschaft besitzt.
Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die ESTV weder den Antrag bearbeiten noch die schweizerische Mehrwertsteuer rückvergüten.
- Wer kann eine Steuervergütung beantragen?
- Was sind die Grundvoraussetzungen für einen VAT-Refund?
- Was sind die formellen Erfordernisse für einen VAT-Refund?
- Was sind die verbindlichen Einreichefristen?
- Wann gilt das Gegenrecht als gewährt bei einem VAT-Refund?
- Welche Besonderheiten sind zu beachten für die Rückzahlung der MWST?
- Wie ist das Vorgehen, wenn Leistungen sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein bezogen wurden (gütig ab der Vergütungsperiode 2012)?»
Quelle: ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Stand: 21.06.2022
Formulare
1224_01 – Länderliste (PDF, 206 kB, 22.12.2021)
Vergütungsverfahren nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG und den Artikeln 151 bis 156 MWSTV
Quelle: ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Stand: 21.06.2022
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam