BGFA 7 Abs. 3; Art. 21 LPAv/VD
Die Bestimmung von BGFA 7 Abs. 3 ist wie folgt auszulegen:
- Anmeldevoraussetzung
- Für die Anmeldung zum Anwaltspraktikum ist ein Bachelorabschluss im Schweizer Recht erforderlich,
- und zwar unabhängig davon,
- ob die betroffene Person über einen entsprechenden Masterabschluss verfügt.
- und zwar unabhängig davon,
- Für die Anmeldung zum Anwaltspraktikum ist ein Bachelorabschluss im Schweizer Recht erforderlich,
- Universität
- Der Bachelorabschluss kann von einer Universität in einem Staat stammen,
- welcher mit der Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen vereinbart hat.
- Der Bachelorabschluss kann von einer Universität in einem Staat stammen,
- Ausländischer Bachelorabschluss
- Ein ausländische Bachelorabschluss muss mit jenem der Schweiz gleichwertig sein,
- damit ausreichende Grundkenntnisse vorhanden sind,
- um die Tätigkeit als Anwaltspraktikant ausüben zu können.
- damit ausreichende Grundkenntnisse vorhanden sind,
- Ein ausländische Bachelorabschluss muss mit jenem der Schweiz gleichwertig sein,
BGE 146 II 309 ff.
Art. 78 Fachliche Voraussetzungen
1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
- ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
- ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2 Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3 Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4399; BBl 2005 6621).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam