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Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs ohne Vorliegen von Rückständen

Datum:
13.06.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Mietrecht, Mietvertragskündigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 257d

Die Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs gilt als unwirksam, wenn im Zeitpunkte ihrer Mitteilung keine Zahlungsrückstände (mehr) bestehen. Die Berufung des Mieters auf die Unwirksamkeit ist nicht rechtsmissbräuchlich, selbst dann nicht, wenn er die Zahlung von weiteren Mietzinsen eingestellt hat. Dem Vermieter steht es offen, für die neuen Mietzinsausstände erneut nach OR 257d vorzugehen.

Siehe auch:

BGer 4A_245/2017 vom 21.09.2017

Quelle

LawMedia Redaktion

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