Wir schauen hin und wieder, womit sich die Gerichte im nahen Ausland befassen müssen.
Der nachfolgende Sachverhalt und Streitfall erschien uns als beachtenswert, auch für unsere Schweizer User:
Die Eigentümerin einer Mietwohnung in Berlin, deren Mieter in den angemieteten Räumen verstorben war, vertrat die Auffassung, dass der Mieter mit seinem Versterben eine Pflichtverletzung begangen habe. Sie verweigerte daher die Herausgabe der Mietkaution an seine Erben.
Der Tod des Mieters war erst nach mehreren Tagen entdeckt worden und hatte Spuren hinterlassen. Die Erben des verstorbenen Mieters hatten sich zwar bemüht, diese Spuren zu beseitigen. Nach Meinung der Vermieterin wurden aber nicht alle in der Wohnung feststellbaren Folgen auf Dauer beseitigt.
Sie machte daher eine Pflichtverletzung mit Schadensfolge geltend.
Der ablehnende Entscheid des Amtsgerichts wurde an das LB Berlin weitergezogen.
«Nach Ansicht der Kammer ist der Tod eines Wohnraummieters ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen Folgen und Auswirkungen zwar einen tatsächlichen Bezug zu dem Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist.»
Für alle Einzelheiten vide das nachfolgend zitierte Urteil.
LG Berlin (Beschl. v. 5.10.2021 — Az. 66 S 7/21) | openjur.de
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam