HSG verzichtet auf eine Prüfungswiederholung
Einleitung
Laut Medienmitteilung von «Inside Paradeplatz» von heute früh, 07.07.2022, wurden an der Universität St. Gallen (besser bekannt als «HSG») Master-Studenten am 30.06.2022 im SchKG-Fach frühere Prüfungsfragen vorgelegt.
Vorfall unbestritten
In «Inside Paradeplatz» war zu lesen:
«… Die überwiegende Zahl der Fragen stammte nämlich aus einer alten Prüfung aus dem Jahr 2018. Die Prüfungsaufgaben waren nicht mehr oder weniger gleich. Sondern zu hundert Prozent.
Copy-Paste, null Anpassung. Sogar die Kommas stimmten. …»
Entschuldigung des Professors und der Hochschule
Der den Fall verursachende Professor und der Rektor entschuldigten sich bei den Prüflingen in aller Form.
Der Rektor soll – so «Inside Paradeplatz» – nach einer langen Begründung den Prüflingen mitgeteilt haben:
«… „Wir haben … beschlossen, dass eine generelle oder partielle Wiederholung der Prüfung nicht gerechtfertigt ist.“ …» (zit. Inside Paradeplatz vom 07.07.2022).
Zum Inside Paradeplatz-Beitrag
Wer die genauen Details wissen möchte, kann diese nachlesen unter:
Rechts-Prof. prüft mit 2018er Fragen, HSG findets Ok – Inside Paradeplatz
Rechtsprechung zu einem ähnlichen Fall der Universität Bern
In einem nicht ganz gleich gelagerten*), ebenfalls SchKG-Prüfungen betreffenden Fall an der Universität Bern verlangten einzelne Prüflinge eine rechtsmittelfähige Verfügung, welche sie bei der universitätsinternen Rekurskommission erfolglos anfochten.
Gegen den Rekursentscheid der Universität Bern ergriff ein Beschwerdeführer erfolgreich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
*) Die Fragen und eine detaillierte „Lösungsskizze“ samt Punkteverteilungsschema waren im Fall der Universität Bern auf der Website der Berner Studentenverbindung Concordia frei zugänglich veröffentlicht.
Wir berichteten:
Fazit
Es wird sich weisen, ob alle Prüflinge den «Nichtwiederholungs-Entscheid» akzeptieren werden oder nicht. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens wird zu entscheiden sein, ob nur die anfechtenden oder alle Prüflinge die Prüfung wiederholen müssen bzw. dürfen.
Man darf gespannt sein.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam