Art. 40 Ingress und lit. f MedBG (SR 811.11); Art. 44 Abs. 2 GesG (sGS 311.1); Art. 321 StGB – Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis
Im Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei grundsätzlich vom Bestehen eines plausiblen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Bekanntgabe von Informationen aus den Krankenakten ihres verstorbenen Ehemannes bzw. einer entsprechenden Einsichtnahme auszugehen.
In jenem Zeitpunkt war für die Interessenprüfung der Adressat der medizinischen Akten und die konkret beabsichtigten weiteren Vorkehren nicht im Einzelnen bekannt. …
Nachdem zwischenzeitlich das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Entbindung von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht in der Beschwerde zureichend dargetan worden sei und dieses das Geheimhaltungsinteresse überwiege, lasse sich die angefochtene Verfügung, welche das Entbindungsgesuch abgewiesen habe, nicht (mehr) aufrechterhalten, so das zuständige Verwaltungsgericht.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
Entscheid vom 08.02.2022
B 2021/172