SVG 15a Abs. 4
Für den Verfall des Führerausweises auf Probe ist entscheidend:
- dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte,
- eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat.
Die zweite Widerhandlung bewirkt auch dann den Verfall,
- wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht gefällt ist und
- dem Fahrzeugführer demzufolge noch nicht eröffnet werden konnte.
BGer 1C_621/2019 vom 23.04.2020 = BGE 146 II 300 ff.
Weiterführende Informationen
Art. 15a SVG 45
1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
2 Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
-
- die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
- die praktische Führerprüfung bestanden hat.46
2bis Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest.47
3 Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
4 Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt.
5 Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
6 Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam