BV 13 Abs. 2 + OR 328b
Im Zusammenhang mit Covid-19 stellte sich für die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Frage, ob der Arbeitgeber ein Recht darauf habe, den Impfstatuts der Arbeitnehmer zu erfragen und in Erfahrung zu bringen.
Dabei ergab sich, dass der Vertrauensarzt bei der Bekanntgabe von besonders schützenswerten Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber überaus zurückhaltend sein sollte:
- Gemäss OR 328b darf der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie
- betreffen
- die Eignung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis oder
- erforderlich sind
- zur Durchführung des Arbeitsvertrages;
- betreffen
- Datenbearbeitungen im Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich unzulässig,
- es sei denn, sie seien gerechtfertigt
- durch den Bezug zur Eignung des Arbeitnehmers oder
- zur Durchführung des Arbeitsvertrages,
- d.h. wenn die Impfung Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann, wie etwa
- bei Piloten;
- bei international tätigen Berufsleuten.
- d.h. wenn die Impfung Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann, wie etwa
- es sei denn, sie seien gerechtfertigt
Ein Betriebs-Vertrauensarzt darf daher gesundheitsrelevante Informationen wie den Impfstatus nicht dem Arbeitgeber mitteilen, ausser der Arbeitnehmer entbinde ihn diesbezüglich vom Arztgeheimnis.
Entscheid der Rekurskommission vom 19.05.2021 (Geschäfts-Nr. 131/21)
Weiterführende Information
- 143 IV 209 | bger.ch
- A‑3548/2018: Entscheid des BVGer i.S. Helsana+ | datenrecht.ch
- Öffentliches Personalrecht
Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 328b OR 123
Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992124 über den Datenschutz.
123 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam