OR 19 und OR 20 sowie OR 18 Abs. 1
Bezeichnet eine (kausale) Schuldanerkennung den Verpflichtungsgrund ausdrücklich,
- so genügt es, wenn der Schuldner im Rahmen einer Aberkennungsklage entweder diese Causa oder aber die Gültigkeit der Schuldanerkennung selbst widerlegt.
Liegt eine abstrakte Schuldanerkennung vor,
- muss der Schuldner zusätzlich den Verpflichtungsgrund selbst darlegen.
Im Fall einer (negativen) Aberkennungs(feststellungs)klage trägt der beklagte Gläubiger die Beweislast für die betriebene Forderung nach
- Bestand,
- Höhe und
- Fälligkeit.
Der Gläubiger
- ist dabei nicht auf die im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vorgebrachte Begründung beschränkt;
- kann seine Forderung
- auch anders begründen,
- eine andere Urkunde vorlegen oder
- sogar einen anderen Rechtsgrund anrufen,
- solange die Identität mit der betriebenen Forderung gewahrt bleibt.