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Zivilprozessrecht

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Negative Aberkennungs(feststellungs)klage und Beweislast

Datum:
22.08.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Aberkennung, Aberkennungsklage, Feststellungsklage, Schuldanerkennung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 19 und OR 20 sowie OR 18 Abs. 1

Bezeichnet eine (kausale) Schuldanerkennung den Verpflichtungsgrund ausdrücklich, 

  • so genügt es, wenn der Schuldner im Rahmen einer Aberkennungsklage entweder diese Causa oder aber die Gültigkeit der Schuldanerkennung selbst widerlegt. 

Liegt eine abstrakte Schuldanerkennung vor, 

  • muss der Schuldner zusätzlich den Verpflichtungsgrund selbst darlegen.

Im Fall einer (negativen) Aberkennungs(feststellungs)klage trägt der beklagte Gläubiger die Beweislast für die betriebene Forderung nach

  • Bestand,
  • Höhe und
  • Fälligkeit.

Der Gläubiger

  • ist dabei nicht auf die im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vorgebrachte Begründung beschränkt;
  • kann seine Forderung
    • auch anders begründen,
    • eine andere Urkunde vorlegen oder
    • sogar einen anderen Rechtsgrund anrufen,
      • solange die Identität mit der betriebenen Forderung gewahrt bleibt.

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