Betroffen: v.a. Finanzintermediäre, Vereine und Edelmetallhändler
Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 31.08.2022 per 01.01.2023 in Kraft gesetzt:
- das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG)
- die angepasste Geldwäschereiverordnung (GwV).
Damit verbessert die Schweiz
- ihr Abwehrdispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und
- der Terrorismusfinanzierung.
So trägt die Schweiz den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung.
Einleitung
Im März 2021 hat das Eidgenössische Parlament die Änderung des GwG verabschiedet.
Die GwG-Revision sieht Massnahmen vor für
- Finanzintermediäre
- in den Bereichen
- wirtschaftliche Berechtigung
- Aktualität der Kundendaten
- Geldwäschereiverdachtsmeldungen.
- in den Bereichen
- Vereine
- Förderung der Transparenz von Vereinen mit erhöhtem Risiko im Bereich der Terrorismusfinanzierung;
- Edelmetalle
- Verstärkung der Aufsicht und Kontrollen im Bereich der Edelmetalle;
- NB: Mit den Übergangsbestimmungen für die Edelmetallhandelsprüfer hat der BR
- bereits per 01.01.2022 einen ersten Teil des revidierten GwG in Kraft gesetzt,
- der Hauptteil folgt per 01.01.2023.
Zur Vernehmlassung:
Verordnungen
Der BR erlässt in verschiedenen Verordnungen Ausführungsbestimmungen, unter anderem
- zum Meldewesen;
- zur Einführung eines Kontrollmechanismus für den Ankauf von Altedelmetallen;
- zur neuen Aufgabe des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle als Geldwäschereiaufsichtsbehörde.
Weiter ist für kleinere Vereine eine Ausnahme von der Eintragungspflicht ins Handelsregister vorgesehen:
- Unter gewissen Bedingungen kann zum Schutz reisender Vorstandsmitglieder auf deren Eintrag ins Handelsregister verzichtet werden.
Pflichten bei Geldwäschereiverdacht / Normierung durch den BR
Schliesslich werden die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht künftig nicht mehr in Verordnungen der Aufsichtsbehörden festgehalten, sondern durch den BR geregelt.
Dokumente
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam