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Unternehmensstrafrecht / Urkundenfälschung / Bestechung / Geldwäscherei / Strafprozessrecht

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PKB PRIVATBANK SA: Unternehmensstrafrechtliche Verurteilung wegen schwerer Geldwäscherei etc.

Datum:
05.04.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bestechung / Korruption, Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz, Strafprozessrecht, Strafrecht, Urkundendelikte / Urkundenfälschung
Thema:
PKB PRIVATBANK SA
Stichworte:
Geldwäscherei, PKB PRIVATBANK SA, Unternehmensstrafrechtliche Verurteilung
Erlass:
StGB 251; StGB 322septies Abs. 1 i.V.m. StGB 25; StGB 102 Abs. 2 i.V.m. StGB 305bis Ziff. 2; StGB 319 Abs. 1 lit. c
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 251; StGB 322septies Abs. 1 i.V.m. StGB 25; StGB 102 Abs. 2 i.V.m. StGB 305bis Ziff. 2; StGB 319 Abs. 1 lit. c

Laut Mitteilung der Bundesanwaltschaft (BA) vom 04.04.2024 hat diese mit Strafbefehl vom 28.03.2024 die PKB PRIVATBANK SA (PKB) zur Bezahlung einer Busse von CHF 750’000 verurteilt.

Aus der von der BA durchgeführten Strafuntersuchung ging hervor,

  • dass die Bank zwischen 2011 und 2014
  • bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit
  • nicht alle zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um zu verhindern,
    • dass ihr Personal die Straftat der schweren Geldwäscherei begehen konnten.
      • nämlich zwei ihrer Mitarbeiter, d.h.
        • ein für die Entwicklung der südamerikanischen Kundenbeziehungen zuständiger Kundenberater und
        • sein direkter Linienvorgesetzter.

Detail-informationen

«Die obgenannte Strafuntersuchung wurde im Rahmen der zahlreichen von der BA eröffneten Verfahren im Zusammenhang mit der als LAVA JATO bezeichneten internationalen Korruptionsaffäre mit Schwerpunkt in Brasilien geführt, die auch die ODEBRECHT-Gruppe betraf und auch Auswirkungen auf die Schweiz hatte. In diesem Zusammenhang verurteilte die BA mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2016 zwei der ODEBRECHT-Gruppe zugehörenden Unternehmen wegen Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei (siehe Medienmitteilung der BA vom 21.12.2016). Insbesondere wurde festgestellt, dass verschiedene brasilianische Gesellschaften sich zu einem Kartell zusammengeschlossen hatten, das sie bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch die Gesellschaft PETRÓLEO BRASILEIRO SA – PETROBRAS (nachfolgend PETROBRAS) begünstigen sollte. Die Gesellschaften sprachen vorgängig untereinander ab, wer den Auftrag erhalten würde und manipulierten das Angebot in der öffentlichen Ausschreibung. Dadurch konnten sie mit PETROBRAS faktisch konkurrenzlos und zu einem höheren Preis Verträge abschliessen. Diese illegalen Machenschaften basierten auf der Bestechung öffentlicher Amtsträger, die für PETROBRAS tätig waren.

Im Februar 2017 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) gegen einen Angestellten der Bank PKB, einem insbesondere für die Entwicklung der südamerikanischen Kundenbeziehungen und für die Beziehungen zur ODEBRECHT-Gruppe zuständigen Berater. In der Folge wurde die Untersuchung auf die Straftatbestände Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Beteiligung an der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB) ausgedehnt. Zudem wurde die Strafuntersuchung im Juli 2018 auf eine zweite natürliche Person ausgeweitet, einen Mitarbeiter der PKB und direkten Linienvorgesetzten des erstgenannten Bankangestellten – zuerst wegen des Straftatbestandes der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und danach wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).

Nach einem Bericht der PKB, in dem verschiedene kritische Punkte im Zusammenhang mit der Einhaltung ihrer Verpflichtungen bei der Übernahme und der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zur Geldwäschereibekämpfung dargestellt wurden, eröffnete die BA am 12. Januar 2018 eine Strafuntersuchung gegen die PKB wegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 305bis StGB.

Untersuchungstätigkeit

Dank der Untersuchung konnte festgestellt werden, dass der erstgenannte Bankangestellte mit den Mitgliedern der ODEBRECHT-Gruppe eine privilegierte Beziehung pflegte. In diesem Zusammenhang wurden bereits ab Dezember 2006 bei der PKB Bankverbindungen eröffnet, die auf Unternehmen lauteten, die der ODEBRECHT-Gruppe zuzuordnen sind. Formell wiesen diese Bankverbindungen als wirtschaftlich Berechtigte die Namen von Strohmännern aus und dienten als sogenannte «schwarze Kassen», d.h. als Vermögenswerte, die nicht auf die brasilianische Gesellschaft selbst zurückgeführt werden konnten, ihr jedoch zur Verfügung standen. Besagter Bankangestellter gewährleistete dem Kunden ODEBRECHT maximale Flexibilität und erlaubte es ihm, im Verborgenen zu handeln und Vermögenswerte krimineller Herkunft in die PKB einfliessen zu lassen. Dabei handelte es sich um Bestechungsgelder, die dazu dienen sollten, brasilianische Amtsträger zu entschädigen, um im Gegenzug öffentliche Aufträge zu erhalten. Der zweitgenannte Bankangestellte wusste zwar um die Tätigkeit seines Unterstellten, unterliess es aber, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die kriminellen Handlungen zu verhindern.

Im Zusammenhang mit den zwei oben beschriebenen strafbaren Handlungen im Rahmen des Strafverfahrens gegen die beiden natürlichen Personen, erliess die Bundesanwaltschaft am 23. Mai 2022 gegen den zweiten Angestellten der PKB einen Strafbefehl wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Das Verfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung wurde eingestellt. Gegen den erstgenannten Bankangestellten, der für die auf die ODEBRECHT-Gruppe zurückführbaren Bankverbindungen verantwortlich war, eröffnete die BA hingegen ein Verfahren wegen der Straftatbestände Geldwäscherei, Mitwirkung bei aktiver Bestechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung. Nach dem Tod des Angeklagten am 20. Januar 2023 verfügte die BA die Einstellung des Verfahrens gegen ihn sowie den Einzug von über CHF 52’000 unter Auflage der Verfahrenskosten.

Verantwortlichkeit des Unternehmens

Die von der BA durchgeführte Untersuchung gegen die PKB zeigte, dass die Bank zum Zeitpunkt des Geschehens für die Bekämpfung der Geldwäscherei mangelhaft organisiert war. In diesem Zusammenhang wurden Geldwäscherei-Handlungen im Gesamtwert von über USD 20 Millionen festgehalten. Die PKB hat die Identität des wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte, die auf bestimmten Bankverbindungen bei der Geschäftsstelle in Lugano hinterlegt waren, nicht korrekt überprüft. Ebenso hat sie es unterlassen, die Umstände und den Zweck der durchgeführten Transaktionen zu klären und sicherzustellen, dass es sich hierbei um nichts Aussergewöhnliches handle und/oder kein Verdacht bezüglich ihrer Herkunft bestehe.

Die zwischen 2011 und 2014 in der Bank geltenden Geldwäscherei-Risikoanalysen, Massnahmen und Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei waren nicht ausreichend, um der Begehung der Straftat der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) vorzubeugen. Mit Strafbefehl vom 28. März 2024 verurteilte die BA die PKB zur Zahlung einer Busse von CHF 750’000. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens wird der PKB zugerechnet (Art. 102 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Dieser Entscheid berücksichtigt die Zusammenarbeit der PKB mit der BA in der Untersuchung.

Die PKB hat erklärt, auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl zu verzichten, womit dieser in Rechtskraft erwächst. Der Strafbefehl kann auf Wunsch unter den üblichen Bedingungen beim Rechtsdienst der BA eingesehen werden ([email protected]).

Teil-Einstellungsverfügung

Im Rahmen des gleichen Strafverfahrens erliess die BA am 28. März 2024 in Zusammenhang mit den übrigen vorgehaltenen Straftaten, namentlich Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 322septies StGB), eine Einstellungsverfügung (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

Der LAVA-JATO-Fall bei der BA
Die Verurteilung der PKB ist Teil einer Reihe von Verfahren, die von der BA durchgeführt werden und zum Verfahrenskomplex LAVA JATO gehören. In diesem Kontext sind derzeit noch ungefähr 20 Strafverfahren bei der BA hängig, wovon deren drei Finanzinstitute in der Schweiz betreffen. Aktuell sind in der Schweiz zirka CHF 16 Millionen gemäss Verfügung der BA beschlagnahmt. Im Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Urteile wurden Einziehungen oder Ersatzforderungen (Art. 70 und 71 StGB) im Gesamtbetrag von CHF 300 Millionen verfügt. Zudem wurden im Einverständnis mit den beteiligten Personen über CHF 465 Millionen an die brasilianischen Behörden zurückgezahlt.»

Originalversion des Textes auf Italienisch.

Quelle: Mitteilung der Bundesanwaltschaft vom 04.04.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: pkb.ch

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