BGFA 12 lit. g + a / OR 394 ff., OR 398 Abs. 3
Der Disziplinarbeklagte hat sich anlässlich der zweiten Einvernahme des Opfers in einem Strafverfahren, in dem er als notwendiger Strafverteidiger der beschuldigten Person eingesetzt worden war, durch seine juristisch nicht ausgebildete Sekretärin vertreten lassen.
Dadurch hat er folgende Pflichten verletzt:
- Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats und
- Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung.
Gegen den Disziplinarbeklagten wurde wegen Verletzung von BGFA 12 lit. g sowie BGFA 12 lit. a in Anwendung von BGFA 17 lit. b ein Verweis ausgesprochen.