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Auftrag / Auftragsrecht

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Exkurs: Anwaltssorgfalt

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Anwalt haftet für eine sorgfältige, störungsfreie Mandatsführung.

Leistungsstörungen treten ein bei:

Unsorgfältige Mandatsführung sind in der Praxis besonders bedeutsam, v.a. wenn der Anwalt folgende Grundsätze nicht beachtet hat (vgl. WEBER ROLF, a.a.O., N 26 zu OR 398):

  • Sachgerechte Analyse
    • Auftragsart
    • Auftragsumfang
    • Auftragszeitdauer
    • Auftragserfolgsaussichten
  • Weitsichtige Planung der Mandatserfüllung
  • Bearbeitung der sich stellenden Probleme mit hohem Berufsstandard
  • Kritische Selbsteinschätzung zur Vermeidung eines sog. „Übernahmeverschuldens“
    • Anwalt hat für eine Mandatsannahme zu leisten im Stand zu sein:
      • in qualitativer Hinsicht
      • in quantitativer Hinsicht
      • in terminlicher Hinsicht

Lehre und Rechtsprechung stellen sehr hohe Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt (vgl. FELLMANN WALTER, a.a.O., N 407 ff. zu OR 398):

  • objektiv richtige Beratung und Vertretung des Klienten
  • Keine Mandatsbearbeitung ohne gründliche Einarbeitung in ihm unbekannte Themen und / oder Rechtsgebiete
  • Keine Mandatsannahme, wo Spezialkenntnisse erforderlich sind
  • Pflicht zur seriösen Aufklärung des Klienten über Gefahren und Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit
    • bei Laien
      • Besonderes Engagement bei der Prozessberatung von Laien
    • bei Profis wie Inhouse-legal des Unternehmenskunden
      • Eigenes Beurteilungsvermögen
      • Obliegenheit des Unternehmensvertreters, bei einer Unsorgfaltsfeststellung den Anwalt sofort abzumahnen
        • Unterlassung kann ein haftungsbeschränkendes oder haftungsausschliessendes Selbstverschulden bewirken (vgl. OR 44 i.V.m. OR 99 Abs. 3)

Als klassische Unsorgfaltsfälle gelten (vgl. FELLMANN WALTER, a.a.O., N 418 zu OR 398):

  • Fristversäumnis
  • Verabredung einer Vergleichsvereinbarung anders als mit dem Klienten verabredet
  • Unvollständige Sachverhaltsabklärung
  • Wissenslücken im Recht
  • Unterlassende Verjährungsunterbrechung
  • Wahl eines suboptimalen Weges zur Erreichung des angestrebten Zieles

In diesen Fällen wird der Anwalt schadenersatzpflichtig.

Hierzu vergleiche:

Literatur

  • Derendinger Peter, Die Nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrags, 2. Aufl. 1990, S. 209 Rz. 449
  • Fellmann Walter, Berner Kommentar, 1992, N. 543 zu  394 OR

Klausel betreffend Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit?

Eine Klausel im Mandatsvertrag, wonach die Haftung des Anwalts auf Fahrlässigkeit beschränkt wird, ist standeswidrig und nichtig (vgl. FELLMANN WALTER, a.a.O., N 418 zu OR 398).

Literatur

  • WEBER ROLF, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel/Frankfurt, 1992, N 18 ff., N 26 und N 30 zu OR 398
  • FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, Bern 1992, N 407 ff. + N 418 zu OR 398
  • WESTERMANN HARM PETER (Hrsg.), Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage, Münster 1989, S. 1497 + S. 2008 f.

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