Der Anwalt haftet für eine sorgfältige, störungsfreie Mandatsführung.
Leistungsstörungen treten ein bei:
- Untätigkeit
- Recht des Mandanten, vom Auftrag zurückzutreten (OR 404) und Schadenersatz zu verlangen (OR 107 – OR 109)
- Verzug
- Geltung der Verzugsregeln von OR 102 ff.
- Vertragsverletzung
- Beispiele
- Nicht persönliche Mandatsführung
- Missachtung von Weisungen
- Recht des Mandanten, gestützt auf OR 397 ff. i.V.m. OR 97 ff. Schadenersatz zu fordern
- Vgl. auch
- Beispiele
Unsorgfältige Mandatsführung sind in der Praxis besonders bedeutsam, v.a. wenn der Anwalt folgende Grundsätze nicht beachtet hat (vgl. WEBER ROLF, a.a.O., N 26 zu OR 398):
- Sachgerechte Analyse
- Auftragsart
- Auftragsumfang
- Auftragszeitdauer
- Auftragserfolgsaussichten
- Weitsichtige Planung der Mandatserfüllung
- Bearbeitung der sich stellenden Probleme mit hohem Berufsstandard
- Kritische Selbsteinschätzung zur Vermeidung eines sog. „Übernahmeverschuldens“
- Anwalt hat für eine Mandatsannahme zu leisten im Stand zu sein:
- in qualitativer Hinsicht
- in quantitativer Hinsicht
- in terminlicher Hinsicht
- Anwalt hat für eine Mandatsannahme zu leisten im Stand zu sein:
Lehre und Rechtsprechung stellen sehr hohe Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt (vgl. FELLMANN WALTER, a.a.O., N 407 ff. zu OR 398):
- objektiv richtige Beratung und Vertretung des Klienten
- Keine Mandatsbearbeitung ohne gründliche Einarbeitung in ihm unbekannte Themen und / oder Rechtsgebiete
- Keine Mandatsannahme, wo Spezialkenntnisse erforderlich sind
- Pflicht zur seriösen Aufklärung des Klienten über Gefahren und Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit
- bei Laien
- Besonderes Engagement bei der Prozessberatung von Laien
- bei Profis wie Inhouse-legal des Unternehmenskunden
- Eigenes Beurteilungsvermögen
- Obliegenheit des Unternehmensvertreters, bei einer Unsorgfaltsfeststellung den Anwalt sofort abzumahnen
- Unterlassung kann ein haftungsbeschränkendes oder haftungsausschliessendes Selbstverschulden bewirken (vgl. OR 44 i.V.m. OR 99 Abs. 3)
- bei Laien
Als klassische Unsorgfaltsfälle gelten (vgl. FELLMANN WALTER, a.a.O., N 418 zu OR 398):
- Fristversäumnis
- Verabredung einer Vergleichsvereinbarung anders als mit dem Klienten verabredet
- Unvollständige Sachverhaltsabklärung
- Wissenslücken im Recht
- Unterlassende Verjährungsunterbrechung
- Wahl eines suboptimalen Weges zur Erreichung des angestrebten Zieles
In diesen Fällen wird der Anwalt schadenersatzpflichtig.
Hierzu vergleiche:
Literatur
- Derendinger Peter, Die Nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrags, 2. Aufl. 1990, S. 209 Rz. 449
- Fellmann Walter, Berner Kommentar, 1992, N. 543 zu 394 OR
Judikatur
- Unterlassung der Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht
- BGer 2C_233/2021 vom 08.07.2021
- BGer 4A_2/2020 vom 16.09.2020
- Haftung für Prozessentschädigung an die Gegenpartei bei Klage gegen nicht passivlegitimierte Partei + Honoraranspruch für die Arbeiten, welche im Prozess gegen die zutreffende Partei verwendet werden können
- BGer 4A_353/2020 vom 19.01.2021
- Haftung wegen mangelnder Substanziierung im Prozess
- BGer 4A_187/2021 vom 22.09.2021
Links
- Exkurs Anwaltshaftung
- Gesetzliche Grundlagen bei Anwaltshonoraren | anwaltshonorare.ch
- Anwaltshonorare | anwaltshonorare.ch
Klausel betreffend Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit?
Eine Klausel im Mandatsvertrag, wonach die Haftung des Anwalts auf Fahrlässigkeit beschränkt wird, ist standeswidrig und nichtig (vgl. FELLMANN WALTER, a.a.O., N 418 zu OR 398).
Weiterführende Literatur
- WEBER ROLF, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel/Frankfurt, 1992, N 18 ff., N 26 und N 30 zu OR 398
- FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, Bern 1992, N 407 ff. + N 418 zu OR 398
- WESTERMANN HARM PETER (Hrsg.), Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage, Münster 1989, S. 1497 + S. 2008 f.