Relative Marktmacht im Gesundheitswesen
Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat gemäss Medienmitteilung vom 16.08.2022 eine neue Untersuchung eröffnet:
- Ein bestimmtes Pharmaunternehmen soll einer schweizerischen Pharmagrosshändlerin mutmasslich den Bezug von Produkten zu den günstigeren Konditionen im Ausland verweigert haben.
- Falls bei diesem Pharmaunternehmen eine relative Marktmacht festgestellt werden kann, könnte die Verweigerung gegen das Kartellgesetz verstossen.
Die Eckdaten zur eröffneten Untersuchung:
- Anlassverdacht
- Der WEKO sollen Anhaltspunkte vorliegen, wonach ein international tätiges Pharmaunternehmen eine schweizerische Grossistin darin behindere, verschiedene in der Schweiz und im Ausland angebotene Waren im Ausland zu ausländischen Konditionen zu beziehen.
- Untersuchungsvorhaben
- Prüfung, ob tatsächlich kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen.
- Pharmagrossistinnen kaufen bei in- und ausländischen Unternehmen Pharma- und Gesundheitsprodukte ein und vertreiben diese in der Schweiz.
- Prüfung, ob tatsächlich kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen.
- Untersuchungsgegenstand
- Betroffen sind Produkte wie Trink- und Sondennahrung.
- Die WEKO untersucht derzeit, ob das Pharmaunternehmen
- gegenüber der schweizerischen Grossistin relativ marktmächtig ist und
- seine Position missbraucht.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
Hinweis der WEKO in ihrer Medienmitteilung
«Seit Jahresbeginn wendet die WEKO die neuen Vorschriften zur relativen Marktmacht an (www.weko.admin.ch → Anzeigen → Relative Marktmacht). Relativ marktmächtig ist ein Unternehmen dann, wenn andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder einer Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen. Diese neuen Bestimmungen des Kartellgesetzes dienen namentlich der Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz und gehen auf die Fair-Preis-Initiative zurück.»
Quelle
LawMedia Redaktionsteam