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FINMA-Aufsichtsmitteilung für Vermögenverwalter und Trustees: Erste Massnahmen bei verspäteten Gesuchen

Datum:
05.09.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Anlegerschutz
Stichworte:
Bewilligungsprozess, Finma, Trustees, Übergangsfrist, Vermögensverwalter
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Warnung

Die Übergangsfrist zur Erhältlichmachung der Bewilligung für Vermögensverwalter und Trustees endet am 31.12.2022. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA gab in ihrer jüngsten Aufsichtsmitteilung einen ersten Einblick über die Massnahmen, welche bei Vermögensverwaltern und Trustees bisher eingeleitet wurden.

Einleitung

Die FINMA publizierte eine neue Aufsichtsmitteilung, um Vermögensverwaltern und Trustees für die Bekanntgabe

  • des aktuellen Stands im Bewilligungsprozess;
  • einer Übersicht der bisher eingeleiteten Massnahmen.

Frühe Einreichungsempfehlungen der FINMA

Erinnerlich empfahl die FINMA allen Instituten, das vollständige Bewilligungsgesuch bis zum 30.06.2022 einer Aufsichtsorganisation (AO) einzureichen:

  • Gesuchsteller, die ihr Gesuch fristgerecht bei den AO einreichten, seien für die Herausforderungen des Bewilligungsprozesses offenbar gut gerüstet.

Selbstverschuldetes Verpassen der Übergangsfrist

Institute, die ihr Gesuch bis jetzt noch nicht bei einer AO eingereicht hätten, nähmen das Verpassen der Übergangsfrist selbstverschuldet in Kauf:

  • Grundsätzlich keine Bewilligung von Fristerstreckungen
  • Einleitung von Abklärungen wegen möglicher Tätigkeit ohne Bewilligung
  • Erstattung von Strafanzeigen
  • Aufnahme solcher Institute auf die Warnliste.

Fazit und Ausblick

Die FINMA verfolge Verstösse gegen die Finanzmarktgesetze konsequent und werde dies auch bei den Vermögensverwaltern und Trustees tun, welche die Übergangsfrist vom 31.12.2022 verpassten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Medienbilder | finma.ch

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