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Anlegerschutz: Neue Regeln 2018

Datum:
19.06.2018
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Anlegerschutz
Stichworte:
Anlegerschutz, Konsumentenschutz, Vermögensverwalter
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgeschlossene Differenzbereinigung in den Räten

Das Parlament hat den Anlegerschutz und die Aufsicht über die Finanzdienstleister neu geregelt. Der Nationalrat hat am DI 12.06.2018 die letzten Differenzen zu den Beschlüssen des Ständerats bereinigt.

Damit sind bereit zur Schlussabstimmung:

  • Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg)
  • Finanzinstitutsgesetz (Finig)

Mit dem Fidleg wollte der Bundesrat nach der Finanzkrise (Auslösender Bankenbankrott: „Lehman Brothers“) den Anlegerschutz verbessern, hatten doch viele ihr Vermögen verloren, weil sie die Risiken von Finanzprodukten nicht kannten. Neue Regeln sollten dies in Zukunft verhindern.

Ergebnis der Ratsbeschlüsse:

  • Anleger-Information
    • Unterschiedliche Kunden
      • Das Gesetz regelt unterschiedlich, wie Kunden über Finanzinstrumente informiert werden müssen:
        • Privatkunden
          • Vermögende Privatkunden
            • Möglichkeit zum Opting-out als professionelle Kunden (Folge: geringerer Schutz)
        • Professionelle und institutionelle Kunden
    • Basisinformationsblätter
      • Informationsziel
        • Möglichkeit zum Produktevergleich und zu fundiertem Anlageentscheid
      • Prospektzwang und Voraussetzungen
        • öffentliche Angebot
        • über mehr CHF 8 Mio.
        • Bundesratskompetenz
          • Vorschlagsrecht für eine niedrigere Schwelle
    • Keine Informationspflicht der Finanzdienstleister
      • Wesentliche Änderungen, beispielsweise bezüglich des Anlagerisikos, müssen dem Kunden bzw. Anleger nicht mitgeteilt werden
  • Keine Beweislastumkehr
    • Grundsatz
      • Parlament hat die Beweislastumkehr abgelehnt
      • Die Beweislast bleibt damit beim geschädigten Kunden bzw. Anleger
    • Ausnahme
      • Finanzdienstleister, der unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, haftet dem Kunden für den Schaden
  • Kein besserer Gerichtszugang für insolvenzgeschädigte Anleger
    • Das Parlament verzichtete auf Massnahmen für Geschädigte, dass diese ihre Ansprüche einfacher vor Gericht hätten durchsetzen können
  • Einschränkung des konsumentenrechtlichen Widerrufsrechts
    • Für Verträge und Geschäfte, die im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge abgeschlossen werden, gilt neu kein vierzehntägiges Widerrufsrecht mehr
  • Aufsichts-Ausweitung (Finig)
    • Unabhängige Vermögensverwalter (UVV)
      • Unterstellung unabhängiger Vermögensverwalter (UVV) unter die Aufsicht
    • Aufsichtsgremium
      • nicht staatliche Behörde, sondern Organisationen, die von der Finanzmarktaufsicht (Finma) bewilligt und beaufsichtigt sind
    • Aus- und Weiterbildung in der Branche
      • Mindeststandards für Aus- und Weiterbildung der Kundenberater
    • Genossenschaftsbanken / Lex RAIFFEISEN
      • Neue Möglichkeit für Genossenschaftsbanken zur Aufnahme von Beteiligungskapital zwecks Stärkung der Eigenkapitalbasis (Sonderregelung für die heute einzige systemrelevante Genossenschaftsbank RAIFFEISEN).

Jetzt dürfen die Reaktionen aus dem nahen und fernen Ausland sowie die Inkraftsetzung durch den Bundesrat abgewartet werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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