StGB 64 Abs. 1
Die Verwahrung einer Person kommt nicht in Betracht, wenn ihr einzig die Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Sinne des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nachgewiesen werden kann.
Das Bundesgericht (BGer) weist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab.
Gemäss BGer setzt die Verwahrung als Anlasstat eine in Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) umschriebene sog. «Katalogtat» oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat («Generalklauseltat») voraus:
- Artikel 2 Absatz 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist keine Katalogtat.
- Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung ergibt sich, dass ein Verstoss gegen die fragliche Bestimmung nicht als Anlasstat für eine Verwahrung im Sinne der Generalklausel in Betracht kommt.
Kann dem Täter lediglich die Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Sinne des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nachgewiesen werden, war das Vorliegen einer Anlasstat für die Anordnung einer Verwahrung somit zu verneinen.
BGer 6B_57/2022 vom 19.08.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam