SchKG 92 Abs. 1 Ziffer 8
Die Corona-Nothilfe gilt gestützt auf Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) als Fürsorgeleistung gemäss SchKG 92 Abs. 1 Ziffer 8 und ist damit unpfändbar, weshalb ein diesbezüglicher Eingriff in das Existenzminimum zur Nichtigkeit der Pfändung führt.
Da das Betreibungsamt bei den Pfändungen nicht in beschränkt pfändbare und absolut unpfändbare Gelder unterschied, waren seine Verfügungen nichtig.
Die Beschwerde des Schuldners wurde daher gutgeheissen und die Pfändungen des Betreibungsamtes als nichtig erklärt.
Bezirksgericht Affoltern
vom 23.03.2022
BlSchK 86 (2022) Nr. 21, S. 192 ff.
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LawMedia Redaktionsteam