Erfüllung der Motion 19.3958
Der Bundesrat (BR) hat am 26.10.2022 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz (TStG), SR 641.31) verabschiedet:
- Die Änderung sieht die Besteuerung von Flüssigkeiten vor, welche in elektronischen Zigaretten, sogenannten E-Zigaretten, konsumiert werden.
Einleitung
Die Steuer soll das geringere Schädigungspotential von E-Zigaretten berücksichtigen und entsprechend tiefer ausfallen als bei klassischen Tabakzigaretten.
Parlamentsauftrag an BR für Erlassentwurf aufgrund der Motion 19.3958
2021 hat das Parlament die Motion 19.3958 – «Besteuerung von elektronischen Zigaretten» angenommen, welche den BR damit beauftragte, die rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung von E-Zigaretten auszuarbeiten.
Mit der nun verabschiedeten Botschaft (Link siehe unten) unterbreitetet der BR dem Parlament einen entsprechenden Erlassentwurf.
Nikotinhaltige Flüssigkeiten als Steuergegenstand
Bei wiederverwendbaren E-Zigaretten sollen der Tabaksteuer unterliegen:
- Nur nikotinhaltige Flüssigkeiten.
Steuersatz
Der vorgeschlagene Steuersatz bei diesen Produkten beträgt
- CHF 0.20 pro Milliliter Flüssigkeit.
Bei E-Zigaretten zum Einmalgebrauch beträgt der vorgeschlagene Steuersatz hingegen
- CHF 1.00 pro Milliliter Flüssigkeit, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthalten.
Die Steuersätze bei wiederverwendbaren E-Zigaretten wurden bewusst tief angelegt, aus folgendem Grund:
- Aufhörwillige Raucher sollen die E-Zigarette als mögliches Ausstiegsmittel verwenden können.
Die höhere Besteuerung von Einweg-E-Zigaretten soll aber beim Jugendschutz ihre Wirkung zeigen.
Besteuerungsart / Besteuerungsgegenstand
Die vorgeschlagene Art der Besteuerung lässt sich relativ einfach umsetzen, trotz der grossen Produktevielfalt wie
- E-Zigaretten;
- Kartuschen;
- Nachfüllflüssigkeiten.
Steuer-Einnahmen und -Verwendung
Der BR geht von jährlichen Mehreinnahmen von ca. CHF 13.8 Mio. aus, welche zweckgebunden für die Mitfinanzierung der AHV und IV verwendet werden.
Dokumente
- Botschaft des Bundesrates (PDF, 441 kB) | admin.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam