Einleitung
Im instruktiven Prozess-Sache des Bundesgerichtsurteils BGer 5A_615/2024 vom 23.12.2025 ging es um einen Fall des nachehelichen Unterhalts und dabei um einerseits die Höhe des Unterhalts und andererseits die Unterhaltsdauer.
Grundsatz
Zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in familienrechtlichen Angelegenheiten als grundsätzlich verbindlich:
- die Methode des Existenzminimums mit Überschussteilung.
Rückgriff auf die einstufige Methode
Der Rückgriff auf die bloss einstufige Methode ist nur in besonderen Fällen zulässig,
- in welchen die Anwendung der zweistufigen Methode keinen Sinn ergäbe.
Keinen Sinn machen können aussergewöhnlich günstige finanzielle Verhältnisse.
Anwendung einer anderen Methode als die des Existenzminimums mit Überschussteilung
Die Anwendung einer anderen Methode als jener des Existenzminimums mit Überschussteilung
- ist stets zu begründen.
Vermutung «günstiger finanzieller Verhältnisse»
Gemäss Rechtsprechung ist unter Umständen zu vermuten,
- die nach der Trennung
- durch den Eintritt der finanziellen Unabhängigkeit der Kinder
- frei gewordenen finanziellen Mittel
- seien von beiden Ehegatten zur Erhöhung ihres Lebensstandards verwendet worden.
Voraussetzungen
Dies ist zumindest unter folgenden Voraussetzungen der Fall:
- lange Ehedauer (gemeinsames Zusammenleben rund dreissig Jahre),
- keine Ersparnisbildung der Ehegatten vor der Trennung;
- finanzielle Unabhängigkeit der Kinder in einem Zeitpunkt, der relativ nahe an demjenigen der Trennung ihrer Eltern stattfand.
Dauer
Zur Festsetzung der Dauer des Unterhaltsbeitrags
- hatte das Gericht dem Grundsatz nach
- sämtliche in ZGB 125 Abs. 2 nicht abschliessend aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen;
- stellte in casu die Mitberücksichtigung der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Festlegung der Dauer
- keinen Ermessensmissbrauch dar.
BGer 5A_615/2024 vom 23.12.2025
E. Nachehelicher Unterhalt
I. Voraussetzungen
Art. 125 ZGB
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Aufgabenteilung während der Ehe;
- die Dauer der Ehe;
- die Lebensstellung während der Ehe;
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
- die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
- ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
- ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
- gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Weiterführende Informationen
Nachehelicher Unterhalt
- Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung des Gesundheitszustandes?
- Dauer des nachehelichen Unterhalts: Begriff der Lebensprägung
- Nachehelicher Unterhalt: Scheidung im Rentenalter
- Nachehelicher Unterhalt: Definition der Lebensprägung
- Nachehelicher Unterhalt + Vorsorgeausgleich: Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils?
- Nachehelicher Unterhalt: Frage nach der Lebensprägung bei einer Kurzehe mit Kind
Ehescheidung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam