(ex Sulzer Thermtec AG)
SchKG 293b / SchKG 295
Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 21.10.2022 hat das Bezirksgericht Winterthur der Hexis AG (CHE-107.372.650), Zum Park 5, 8404 Winterthur, bis 19.02.2022 die provisorische Nachlassstundung gewährt. Die Hexis AG wurde unter der Firma «Sulzer Thermtec AG») im In- und Ausland bekannt.
Die weiteren Informationen sind aus dem nachfolgenden Publikationsabzug ersichtlich.
Gerichtlicher Entscheid Hexis AG
Klagende Partei
Hexis AG
CHE-107.372.650
Zum Park 5
8404 Winterthur
Beklagte Partei
Angaben zum gerichtlichen Entscheid
Es wird verfügt:
- Der Gesuchstellerin wird eine provisorische Nachlassstundung von 4 Monaten bis zum 19. Februar 2023 gewährt.
- Der Antrag auf Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung der provisorischen Nachlassstundung wird abgewiesen.
- Als provisorischer Sachwalter wird bestellt: Dr. iur. Eugen Fritschi, Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte, Klausstr. 49, 8008 Zürich, mit dem Auftrag, gemäss Art. 293b SchKG und Art. 295 SchKG vorzugehen und dem Hinweis, dass der provisorische Sachwalterbericht mit den dazugehörigen Akten bis spätestens 9. Januar 2023 (Eingangsdatum) dem Gericht einzureichen ist.
Der Sachwalter wird darauf hingewiesen, dass er das Gericht unverzüglich zu informieren hat, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags mehr besteht. - Es werden folgende Stundenansätze festgesetzt:
- Sachwalter (Mandatsleiter): Fr. 320.–
- qualifizierte Hilfspersonen des Sachwalters: Fr. 200.–
In diesen Ansätzen sind die Sekretariatsarbeiten inbegriffen.
Falls der bisherige Vorschuss von Fr. 20’000.– die Bemühungen des provisorische Sachwalters (Barauslagen und Honorar) nicht deckt, hat er rechtzeitig das Begehren um Erhöhung des Kostenvorschusses zu stellen.
- Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2’000.–
- Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Eine spätere Erhöhung des Kostenvorschusses bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an
- die Gesuchstellerin, vorab per E-Mail sowie per Einschreiben gegen Empfangsschein;
- den provisorischen Sachwalter vorab per E-Mail sowie per Einschreiben gegen Empfangsschein (unter Beilage der Doppel von act. 12, act. 14, act. 18, act. 21, act. 22/6-14);
- das Betreibungsamt Oberwinterthur (als Dispositiv-Auszug);- das Handelsregisteramt Zürich (als Dispositiv-Auszug);
- die Gläubiger der Gesuchstellerin durch Publikation im Schweizer Handelsamtsblatt und dem Amtsblatt des Kantons Zürich (als Dispositiv-Auszug);
- Eine Beschwerde gegen Ziff. 4 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Geschäftsnummer: EC220004
Entscheiddatum: 19.10.2022
Gerichtliche Entscheidinstanz
Bezirksgericht Winterthur
Kontaktstelle
Bezirksgericht Winterthur,
Lindstrasse 10,
8400 Winterthur
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam