Einleitung
Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch (vgl. SchKG 293):
- ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
- ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
- die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
Agenda: Nachlassstundung
- Antragsberechtigung
- Voraussetzungen
- Provisorische Nachlassstundung
- Definition
- Grundlage
- Abgrenzungen
- Zweck der provisorischen Stundung
- Stundungsbewilligung
- Sog. Pre-packs
- Keine Anhörung der Gläubiger
- Dauer der provisorischen Nachlassstundung
- Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung
- Provisorischer Sachwalter
- Verfahren beim Nachlassgericht
- Wirkungen
- Rechtsmittel?
- Kosten
- Konkurseröffnungsentscheid
- Definitive Nachlassstundung
- Betriebsfortführung + Verfügungsbeschränkungen
- Aufhebung infolge gelungener Sanierung
- Widerruf der Nachlassstundung
- Konkurs nach vorgängiger Nachlassstundung
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