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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Nachlassstundung

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Antragsberechtigung

  • Schuldner
  • Gläubiger
  • Konkursrichter (Überweisung)

Voraussetzungen

  • Aussicht auf Zustandekommen eines Nachlassvertrages
  • Berücksichtigung öffentl. Interessen

Die Einzelheiten

  • Dokumentierungspflicht zum Nachlassstundungsgesuch des Schuldners
    • Der Schuldner hat seinem Gesuch um provisorische Nachlassstundung Unterlagen beizulegen,
      • aus welchen ersichtlich ist:
        • seine derzeitige und
        • seine künftige finanzielle Situation, insbesondere auch seine künftige
          • Vermögenslage
          • Ertragslage und
          • Einkommenslage.
  • Bilanz und Erfolgsrechnung / Rechnungslegung
    • Bilanz und Erfolgsrechnung müssen nicht revidiert sein.
    • Unabhängig davon kann das Nachlassgericht bei der Beurteilung sich nach den Grundsätzen des Rechnungslegungsrechtes richten.
  • Automatische Konkurseröffnung bei Stundungsgesuch-Ablehnung
    • Seit der Sanierungsrechts-Revision, in Kraft seit 01.01.2014, eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen (automatisch) den Konkurs,
      • wenn offensichtlich keine Aussicht
        • auf Sanierung oder
        • auf Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht (vgl. Botschaft, a.a.O., 6472, Ziff. 2.3);
      • wenn es das Gesuch provisorische Nachlassstundung ablehnt (vgl. SchKG 293a Abs. 3).

Literatur

  • Neues Sanierungsrecht
    • Hunkeler, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 293a SchKG
    • Gasser, Neues Nachlassverfahren – praktische Konsequenzen für die Betreibungs- und Konkursämter, BlSchK 2014 S. 2;
    • Neuenschwander, Premières expériences judiciaires du nouveau droit de l’assainissement, JdT 2016 II S. 22
    • Lorandi, Ein- und Ausstieg der Nachlassstundung nach neuem Recht, in: St. Galler SchKG-Tagung, 18. September 2014, S. 3 + 18)
  • Allgemein

provisorische Nachlassstundung

einstweilen höchstens 4 Monate zur Prüfung

  • der wirtschaftlichen Lage und
  • der Sanierungsaussicht

definitive Nachlassstundung nach

  • Ergänzung der Akten durch den Schuldner
  • Vorliegen der Beurteilungsgrundlagen des provisorischen Sachwalters

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