Antragsberechtigung
- Schuldner
- Gläubiger
- Konkursrichter (Überweisung)
Voraussetzungen
- Aussicht auf Zustandekommen eines Nachlassvertrages
- Berücksichtigung öffentl. Interessen
Die Einzelheiten
- Dokumentierungspflicht zum Nachlassstundungsgesuch des Schuldners
- Der Schuldner hat seinem Gesuch um provisorische Nachlassstundung Unterlagen beizulegen,
- aus welchen ersichtlich ist:
- seine derzeitige und
- seine künftige finanzielle Situation, insbesondere auch seine künftige
- Vermögenslage
- Ertragslage und
- Einkommenslage.
- aus welchen ersichtlich ist:
- Der Schuldner hat seinem Gesuch um provisorische Nachlassstundung Unterlagen beizulegen,
- Bilanz und Erfolgsrechnung / Rechnungslegung
- Bilanz und Erfolgsrechnung müssen nicht revidiert sein.
- Unabhängig davon kann das Nachlassgericht bei der Beurteilung sich nach den Grundsätzen des Rechnungslegungsrechtes richten.
- Automatische Konkurseröffnung bei Stundungsgesuch-Ablehnung
- Seit der Sanierungsrechts-Revision, in Kraft seit 01.01.2014, eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen (automatisch) den Konkurs,
- wenn offensichtlich keine Aussicht
- auf Sanierung oder
- auf Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht (vgl. Botschaft, a.a.O., 6472, Ziff. 2.3);
- wenn es das Gesuch provisorische Nachlassstundung ablehnt (vgl. SchKG 293a Abs. 3).
- wenn offensichtlich keine Aussicht
- Seit der Sanierungsrechts-Revision, in Kraft seit 01.01.2014, eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen (automatisch) den Konkurs,
Literatur
- Neues Sanierungsrecht
- Hunkeler, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 293a SchKG
- Gasser, Neues Nachlassverfahren – praktische Konsequenzen für die Betreibungs- und Konkursämter, BlSchK 2014 S. 2;
- Neuenschwander, Premières expériences judiciaires du nouveau droit de l’assainissement, JdT 2016 II S. 22
- Lorandi, Ein- und Ausstieg der Nachlassstundung nach neuem Recht, in: St. Galler SchKG-Tagung, 18. September 2014, S. 3 + 18)
- Allgemein
- Stauber/Talbot, Die Praxis des Nachlassgerichts Zürich zum revidierten Sanierungsrecht, AJP 2017, S. 880)
- (BSK SchKG II-Giroud/Theus Simoni, N. 11 zu Art. 173a SchKG;
- Talbot, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 173a SchKG).
- Hunkeler, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 293a SchKG
Judikatur
- Prüfung der Aussicht auf Erfolg etc.
- BGer 5A_556/2021 + 5A_557/2021 vom 20.09.2022
- Ger 5A_818/2019 vom 31.01.2020 E. 4.1
- BGE 147 III 226 E. 3.1.3 m.w.H.
- Ablehnung des Nachlassstundungsgesuchs mit Konkursfolge
- BGE 142 III 364 E. 2.3 = Pra 2017 Nr. 73
- BGer 5A_950/2015 vom 29.09.2016 E. 8.2.1
Weiterführende Informationen
provisorische Nachlassstundung
einstweilen höchstens 4 Monate zur Prüfung
- der wirtschaftlichen Lage und
- der Sanierungsaussicht
definitive Nachlassstundung nach
- Ergänzung der Akten durch den Schuldner
- Vorliegen der Beurteilungsgrundlagen des provisorischen Sachwalters