LAWINFO

Nachlassverfahren / Nachlassstundung

QR Code

Sachwalter

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsstellung

  • Vollstreckungsorgan (öffentl.-rechtl.Stellung)
  • Protokollpflicht
  • Ausstandspflicht
  • Selbstkontrahierungsverbot
  • Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde
  • Anfechtbarkeit seiner Verfügung mittels Beschwerde
  • Staatshaftung

Aufgaben

  • Leitung des Nachlassverfahrens während der Stundungsphase
  • Inventar: Aufzeichnung des schuldnerischen Vermögens im In- und Ausland, unter Vormerkung von Eigenansprachen (Dritteigentum) und Ausscheidung des Kompetenzgutes (persönliche, unpfändbare Gegenstände des natürlichen Schuldners) sowie Vornahme der Pfandschätzung (Pfandgläubiger sind beim Kapitalquorum nur im Umfange des mutmasslichen Pfandausfalls als stimmberechtigt zu berücksichtigen.
  • Schuldenruf: öffentliche Bekanntmachung mit Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen binnen 20 Tagen anzumelden (verspätet angemeldete Forderungen sind nicht stimmberechtigt, aber trotzdem dem späteren Nachlassvertrag unterworfen)
  • Einvernahme des Schuldners zu den Forderungseingaben: Der Schuldner hat zu erklären, ob er die angemeldete Forderung anerkenne oder bestreite.
  • Überwachung der Handlungen des Schuldners
  • Anzeigepflicht bei unzulässigem oder weisungswidrigen Verhaltens des Schuldners
  • periodische Berichterstattung
  • Vorbereitung und Leitung des Zustimmungsverfahrens, insbesondere Einberufung der Gläubigerversammlung
    • nach Vorliegen eines spruchreifen Nachlassvertrags-Entwurfes
    • einen Monat vor der Versammlung
    • Aktenauflage während 20 Tagen vor der Versammlung
  • Bericht an den Nachlassrichter (Bestätigungsempfehlung oder Antrag auf Verwertung des Nachlassvertrages)

Entschädigung:

Festsetzung

  • Festsetzung durch den Nachlassrichter (GebV 55 ff.)

Sicherstellung

  • Nachlassrichter
    • Der Nachlassrichter kann den Gesuchsteller bzw. Schuldner zur Sicherstellung der Kosten verhalten (Kautionierung)
    • Vgl. BGE 100 III 34, BGE 105 III 26, BGE 113 III 152)
  • Sachwalter
    • Der Sachwalter stellt periodisch Rechnung oder verlangt zur Deckung seiner mutmasslichen Honorare von Zeit zu Zeit Vorschüsse

Widerruf der Nachlassstundung

  • Sachwalter-Honorar ist im späteren Liquidationsvergleich oder Konkurs eine Massaschuld

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.