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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Sachwalter

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsstellung

  • Vollstreckungsorgan (öffentl.-rechtl.Stellung)
  • Protokollpflicht
  • Ausstandspflicht
  • Selbstkontrahierungsverbot
  • Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde
  • Anfechtbarkeit seiner Verfügung mittels Beschwerde
  • Staatshaftung

Aufgaben

  • Leitung des Nachlassverfahrens während der Stundungsphase
  • Inventar: Aufzeichnung des schuldnerischen Vermögens im In- und Ausland, unter Vormerkung von Eigenansprachen (Dritteigentum) und Ausscheidung des Kompetenzgutes (persönliche, unpfändbare Gegenstände des natürlichen Schuldners) sowie Vornahme der Pfandschätzung (Pfandgläubiger sind beim Kapitalquorum nur im Umfange des mutmasslichen Pfandausfalls als stimmberechtigt zu berücksichtigen.
  • Schuldenruf: öffentliche Bekanntmachung mit Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen binnen 20 Tagen anzumelden (verspätet angemeldete Forderungen sind nicht stimmberechtigt, aber trotzdem dem späteren Nachlassvertrag unterworfen)
  • Einvernahme des Schuldners zu den Forderungseingaben: Der Schuldner hat zu erklären, ob er die angemeldete Forderung anerkenne oder bestreite.
  • Überwachung der Handlungen des Schuldners
  • Anzeigepflicht bei unzulässigem oder weisungswidrigen Verhaltens des Schuldners
  • periodische Berichterstattung
  • Vorbereitung und Leitung des Zustimmungsverfahrens, insbesondere Einberufung der Gläubigerversammlung
    • nach Vorliegen eines spruchreifen Nachlassvertrags-Entwurfes
    • einen Monat vor der Versammlung
    • Aktenauflage während 20 Tagen vor der Versammlung
  • Bericht an den Nachlassrichter (Bestätigungsempfehlung oder Antrag auf Verwertung des Nachlassvertrages)

Entschädigung:

Festsetzung

  • Festsetzung durch den Nachlassrichter (GebV 55 ff.)

Sicherstellung

  • Nachlassrichter
    • Der Nachlassrichter kann den Gesuchsteller bzw. Schuldner zur Sicherstellung der Kosten verhalten (Kautionierung)
    • Vgl. BGE 100 III 34, BGE 105 III 26, BGE 113 III 152)
  • Sachwalter
    • Der Sachwalter stellt periodisch Rechnung oder verlangt zur Deckung seiner mutmasslichen Honorare von Zeit zu Zeit Vorschüsse

Widerruf der Nachlassstundung

  • Sachwalter-Honorar ist im späteren Liquidationsvergleich oder Konkurs eine Massaschuld
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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