ZGB 286
Der Unterhaltsgläubiger darf erst ab Verfahrenseinleitung mit der Reduktion bzw. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge rechnen.
Es rechtfertigt sich eine rückwirkende Unterhaltsanpassung regelmässig auch dann nicht, wenn der Abänderungsgrund schon vor der Verfahrenseinleitung eingetreten ist:
- Erscheint die Rückzahlung von während der Verfahrensdauer bezahlten und vom Unterhaltsgläubiger verbrauchter Unterhaltszahlungen unzumutbar,
- kann der Urteilszeitpunkt als Beginn für die angepassten Unterhaltszahlungen bestimmt werden.
BGer 5A_799/2021 vom 12.04.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam