Sie befinden sich: Home » Bauhandwerkerpfandrecht + Stockwerkeigentum: Verletzung der Dispositionsmaxime
ZPO 56, ZPO 58 Abs. 1 / ZGB 839 Abs. 2
Ordnet ein Richter die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, welches im Grundbuch auf dem Stammgrundstück vorläufig eingetragen wurde, anteilsmässig auf die einzelnen Stockwerkeigentums-Sonderrechtsgrundstücke an, verletzt er die zivilprozessuale Dispositionsmaxime.
BGer 5A_664/2021 vom 15.11.2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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