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Zivilprozess

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Grundsätze des Zivilverfahrens

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dispositionsmaxime

Die Dispositionsmaxime beschreibt die Verantwortung der Parteien für die Klage.

  • Der Kläger entscheidet, ob er klagen will oder nicht.
  • Er legt mit seiner Klage das Thema des Prozesses fest (was er von wem woraus fordert).
  • Der Beklagte entscheidet, ob er die Forderung bestreiten oder anerkennen will und damit, ob der Richter darüber zu entscheiden hat.
  • Die Parteien können sich vor Gericht einigen und so den Prozess gemeinsam beenden.
  • Sie können sich auch aussergerichtlich einigen und einen Prozess zum Vornherein vermeiden oder einen laufenden Prozess beenden.

Der Kläger macht seine Forderung in der Klage im Rechtsbegehren geltend.

Das Gericht ist an das Rechtsbegehren gebunden. Es darf dem Kläger nicht mehr zusprechen, als er verlangt und nicht weniger, als der Beklagte anerkennt.

Achtung!

Was der Kläger nicht einklagt, kann ihm das Gericht auch dann nicht zusprechen, wenn es ihm eigentlich rechtlich zustehen würde. Das Unterklagen lohnt sich folglich nicht. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Teilklage sinnvoll ist. Überklagen lohnt sich aus Kostengründen nicht.

Offizialmaxime

Im Geltungsbereich der Offizialmaxime hat das Gericht gewisse Fragen von Amtes wegen zu entscheiden, unabhängig von den Anträgen der Parteien. Die Verantwortung für die Streitsache liegt hier beim Gericht und nicht bei den Parteien. Wo die Offizialmaxime gilt, ist das Gericht nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Die Parteien sollten jedoch auch hier Anträge stellen.

Es handelt sich dabei insbesondere um Fälle, in denen eine Person vor einer anderen oder vor überstürzten Handlungen geschützt werden soll.

Beispiel:

Im Scheidungsverfahren gilt die Offizialmaxime für Kinderbelange und die Teilung der Vorsorgeguthaben.

Verhandlungsmaxime

Die Verhandlungsmaxime ist gewissermassen das Gegenstück zur Dispositionsmaxime. Danach ist es im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime Sache der Parteien, dem Gericht die Grundlagen für das Urteil zu liefern.

  • Es ist Sache der Parteien, dem Richter darzulegen, was sich wie zugetragen hat (Behauptungslast) und dafür Beweise zu nennen (Beweislast).
  • Die Parteien haben deshalb darauf zu achten, dass sie zu jeder Behauptung auch einen genügenden Beweis bezeichnen.
  • In der Regel hat derjenige, der aus einer Tatsache für sich Rechte ableitet (Behauptung), das Bestehen dieser Tatsache vor Gericht zu beweisen (Beweislast).
  • Die Behauptungen des Klägers und die Bestreitungen des Beklagten müssen genügend umfassend dargelegt sein (Substantiierungspflicht).
  • Der Richter stützt sich für das Urteil in der Regel nur auf die von den Parteien erbrachten Beweise.

Achtung!

Wird vergessen zum richtigen Zeitpunkt im Verfahren etwas zu behaupten, zu bestreiten oder zu beweisen, kann dies zum Verlust des Prozesses führen.

Untersuchungsmaxime

Die Untersuchungsmaxime bildet das Gegenstück zur Offizialmaxime. Hier sind nicht die Parteien für Sachverhalt und Beweis verantwortlich, sondern das Gericht. Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt Beweise, soweit dies notwendig ist, auch wenn sie von keiner Partei beantragt wurden. Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen und neben ihren Behauptungen auch Beweismittel zu bezeichnen.

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