RA Urs Bürgi, Inhaber des Zürcher Notarpatentes, und
RA Marc Peyer, Fachanwalt SAV Erbrecht
Einleitung
Wie bereits berichtet tritt am 01.01.2023 die Erbrechtsrevision in Kraft.
Diese Artikelfolge soll auf das gesamte Erbrechts-Reformvorhaben des Bundes und die einzelnen, am 01.01.2023 in Kraft tretenden Änderungen näher eingehen.
Zunächst zur Agenda der Artikelfolge:
ERBRECHTSREVISION – DIE ARTIKELFOLGE
Teil 2 – Gesetzliches Erbrecht: Keine Änderungen
Teil 3 – Eltern-Pflichtteil: Abschaffung
Teil 4 – Nachkommen-Pflichtteil: Reduktion
Teil 5 – Ehegüterrecht + Ehegatten-Erbrecht
Teil 6 – Nutzniessung nach ZGB 473
Teil 7 – Erbvertrag: Bindungswirkung
Teil 8 – Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a): Berücksichtigung im Ehegüter- und Erbrecht
A. Die Nutzniessung gemäss ZGB 473
a) Gesetzliche Ausgangslage
- Gemäss ZGB 473 Abs. 1 kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten „durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.“
- Gemäss ZGB 473 Abs. 2 tritt diese Nutzniessung „an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts.“
- ZGB 473 Abs. 2 bestimmt sodann: „Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses.“
- ZGB 473 Abs. 3 enthält sodann folgende Wiederverheiratungsklausel: „Im Falle der Wiederverheiratung entfällt nach die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.
b) Nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen
ZGB 473 kommt nur bei Vorhandensein von gemeinsamen Nachkommen zur Anwendung.
- Nur die gemeinsamen Nachkommen sollen eine durch die Nutzniessungseinräumung bewirkte Pflichtteilsverletzung hinnehmen müssen.
- Sie sollen zunächst nur das sog. nackte Eigentum am Nachlass erhalten und erst beim Erbgang des zweitversterbenden Ehegatten in den Genuss des infolge Wegfalls der Nutzniessung unbeschwerten Voll-Eigentums kommen.
- in diesen Fällen – d.h. bei Vorliegen von ausschliesslich gemeinsamen Nachkommen – stellt die Nutzniessung nach ZGB 473 oftmals (aber nicht in jedem Fall) ein probates Mittel der Begünstigung des überlebenden Ehegatten dar.
- Allenfalls ist es in einem konkreten Fall angezeigt, die Nutzniessung gemäss ZGB 473 mit einer ehevertraglichen Meistbegünstigung (überhälftige Vorschlagszuweisung; siehe Teil 5: Ehegüterrecht + Ehegatten-Erbrecht) zu kombinieren.
Nichtgemeinsame Nachkommen haben eine solche Pflichtteilsverletzung nicht hinzunehmen.
- Sie können gemäss ZGB 530 (i.V.m. ZGB 522) eine Pflichtteilsverletzung infolge Nutzniessungseinräumung mittels Herabsetzungsklage geltend machen.
- Sind sowohl gemeinsame als auch nichtgemeinsame Nachkommen vorhanden (Patchwork-Familien Rekombinationsfamilien), so
- ist bezüglich der gemeinsamen Nachkommen ZGB 473 anzuwenden, d.h. die gemeinsamen Nachkommen haben eine (allfällige) Pflichtteilsverletzung hinzunehmen;
- ist auf die nichtgemeinsamen Nachkommen ZGB 473 nicht anzuwenden, sondern ZGB 530, und die nichtgemeinsamen Nachkomme können eine Pflichtteilsverletzung mittels Herabsetzungsklage geltend machen (ZGB 522 i.V.m. ZGB).
c) Nutzniessung = Vermächtnis
Die Nutzniessung gemäss ZGB 473 tritt „an die Stelle“ des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts, d.h. es liegt ein sog. Nutzniessungsvermächtnis
- Im Gegensatz zur Erbenstellung, welche einen dinglichen Anspruch gegenüber dem Nachlass bewirkt, erhält der überlebende Ehegatte bei einem (reinen) Nutzniessungsvermächtnis gemäss ZGB 473 ZGB lediglich einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Nachlass.
- Der überlebende Ehegatte wird bei einem reinen Nutzniessungsvermächtnis nicht Erbe und damit nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und unterliegt damit auch keiner Erbenhaftung.
- Zur möglichen „Misch-Situation“, siehe sogleich Lit. d
d) Frei verfügbarer Teil
ZGB 473 Abs. 2 bestimmt den Anteil, welcher der Erblasser über das Nutzniessungsvermächtnis hinaus zur freien Verfügung hat, mithin dem überlebenden Ehegatten oder einer beliebigen anderen Person zu Eigentum zuwenden kann.
- Gemäss geltendem Recht beträgt dieser verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses.
Der Erblasser kann somit dem überlebenden Ehegatten statt die Nutzniessung (Vermächtnis) an der ganzen Erbschaft zukommen zu lassen auch (so gemäss bisherigem Recht):
- drei Viertel des Nachlasses zur Nutzniessung zuwenden, und
- einen Viertel zu Eigentum.
Diesfalls bleibt der überlebende Ehegatte zwar bezüglich der Nutzniessung Vermächtnisnehmer mit obligatorischem Anspruch gegenüber dem Nachlass, hat jedoch zugleich Erbenstellung mit einer Beteiligung von einem Viertel.
Selbstverständlich kann der Erblasser den überlebenden Ehegatten auch mit einer kleineren Quote (als ¼) als Erben vorsehen und den Rest der frei verfügbaren Quote jemandem anderen (den Kindern oder Dritten) zuwenden.
Es erhellt, dass die Anordnung eines Nutzniessungsvermächtnisses, insbesondere in Kombination mit einer Erbenstellung des überlebenden Ehegatten wie soeben dargestellt, zu komplexen Verantwortlichkeits- und/oder Vermögensstrukturen führen kann.
- Noch komplexer wird die Situation, wenn sowohl gemeinsame als auch nichtgemeinsame Nachkommen vorhanden sind (siehe lit. b vorstehend).
- Dennoch kann die Nutzniessung gemäss ZGB 473 in gewissen Situationen ein empfehlenswertes Planungsmittel sein (siehe auch lit. C).
- In der Praxis wird dem überlebenden Ehegatten vom Erblasser oftmals – unter Einräumung einer angemessenen Überlegungsfrist – ein Wahlrecht eingeräumt zwischen:
- der Beanspruchung des Nutzniessungsvermächtnisses gemäss ZGB 473 – im Umfang von ¾ und zusätzlichem Anteil zu Eigentum von ¼ –
oder
-
- der maximalen Erbquote einschliesslich der verfügbaren Quote.
e) Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten
Der Gesetzgeber erachtete es als „ungerecht“, dass eine Nutzniessung gemäss ZGB 473 auch nach Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten unverändert weiterbestehen soll – auch wenn sich durch die Wiederverheiratung an den Eigentumsverhältnissen nichts ändert (die Nachkommen bleiben nackte Eigentümer).
Daher enthält Abs. 3 eine entsprechende Klausel für eine nachträgliche Korrektur.
B. Anpassungen durch das neue Recht
Der neue ZGB 473 lautet:
E-ZGB 473 (IV. Nutzniessung)
1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
3 Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partner oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.
Mit dem neuen Recht wird einerseits klargestellt, dass die Nutzniessungsbestimmung von ZGB 473 auch bei eingetragener Partnerschaft zur Verfügung steht:
- Anpassung der Marginalie („Nutzniessung“ statt „Begünstigung des Ehegatten“).
- Im Gesetzestext wird explizit auch der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin erwähnt.
Mit dem neuen Gesetzeswortlaut „Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil“ (Abs. 1) wird klargestellt, dass der Erblasser unabhängig davon, wie er mit dem verfügbaren Teil der Erbschaft umgeht, dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner die Nutzniessung am ganzen den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden kann (Botschaft, S. 5882).
Sodann wird – als hauptsächliche Neuerung – die verfügbare Quote neu auf die Hälfte des Nachlasses festgesetzt. Dies als direkte Folge der mit der Revision eingeführten Reduktion des Nachkommen-Pflichtteils (von bisher drei Vierteln auf neu die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs); siehe hierzu (Teil 4 – Nachkommen-Pflichtteil: Reduktion).
- Neu kann somit der Erblasser dem überlebenden Ehegatten
- die Hälfte des Nachlasses zur Nutzniessung (Vermächtnis) und
- die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum (Erbenstellung) zuwenden.
- Die (gemeinsamen) Nachkommen erhalten das nackte Eigentum an der nutzniessungsbelasteten Hälfte des Nachlasses.
Die Wiederverheiratungsklausel (Abs. 3) wurde – mit etwas anderem Wortlaut, jedoch inhaltlich unverändert – beibehalten.
C. Praxis-Hinweise
Die Nutzniessung gemäss ZGB 473 kann für den überlebenden Ehegatten unter anderem dann vorteilhaft sein, wenn
- er zwar nicht (Allein-)Eigentümer eines Nachlass-Vermögens (z.B. Grundstück oder Wertpapier-Portfolio) werden will, jedoch auf ein stetiges Einkommen angewiesen ist (z.B. Mieteinnahmen bei vermieteten Liegenschaften; Renditen bei Wertpapier-Portfolios).
- der Nachlass aus einem Hauptaktivum besteht (z.B. Wohneigentum) und eine Übernahme des Wohneigentums durch den überlebenden Ehegatten gegen Pflichtteils-Abfindung der Kinder aufgrund fehlender Liquidität nicht in Frage kommt. Aufgrund der per 1.1.2023 in Kraft tretenden Reduktion des Nachkommen-Pflichtteils dürfte sich diese Thematik in einigen Fällen etwas entschärfen.
In die Evaluation miteinzubeziehen ist unter anderem – und zwar sowohl für den Erblasser im Rahmen der Nachlassplanung als auch für den überlebenden Ehegatten bei der möglichen Wahl über die Annahme des Nutzniessungsvermächtnisses:
- Der Nutzniesser hat keine Eigentümerstellung inne und darf nur im beschränkten Umfang walten; er verwaltet fremdes Vermögen.
- Für einen allfälligen Substanzverlust kann der Nutzniesser gegenüber den Nachkommen (nackte Eigentümer) allenfalls zivilrechtlich verantwortlich bzw. schadenersatzpflichtig werden (zu denken ist dabei z.B. an ein Wertpapier-Portfolio, welches durch den Nutzniesser selbst verwaltet wird und durch Verwerfungen am Markt einen Verlust verzeichnet)
- Im Einzelfall können sich schwierige Abgrenzungsfragen betreffend Zuständigkeit und Verantwortlichkeit
- Allenfalls empfiehlt es sich mittels erblasserischer Teilungsvorschriften gewisse, das dispositive Gesetzesrecht ergänzende Regeln zu definieren.
- Sobald über die Werterhaltung hinausgehende Investitionen notwendig werden (z.B. bei einer Liegenschaft im Nutzniessungsvermögen), bedarf es der Zustimmung der Nachkommen (nackte Eigentümer) in das konkrete Vorhaben.
- Es versteht sich von selbst, dass es für solche Situationen eines ausgesprochen guten Verhältnisses zwischen den Parteien braucht.
Mit einer Nutzniessungseinräumung sollte der Erblasser i.d.R. auch Teilungsvorschriften anordnen, z.B.:
- Ein Wahlrecht des überlebenden Ehegatten, im Rahmen der Erbteilung statt der Nutzniessung die gesetzliche Erbquote und die frei verfügbare Quote zu beanspruchen;
- Das Recht des überlebenden Ehegatten und Nutzniesser gemäss ZGB 473 zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. 5 Jahre) die Nutzniessung ablösen zu lassen;
- Hier ist die steuerrechtliche Thematik der „Querschenkung“ zu beachten; liegt im Rahmen einer solchen Nutzniessungs-Ablösung (z.B. aufgrund einer unsorgfältigen Wertbestimmung der Gegenleistung) eine (gemischte) Schenkung der Nachkommen an den überlebenden Ehegatten vor, unterliegt diese (in zahlreichen Kantonen) der Schenkungssteuer (Schenkungen von Nachkommen an die Eltern [von unten nach oben] sind entgegen einer allgemein verbreiteten Meinung, in vielen Kantonen nicht steuerfrei).
Weiterführende Informationen
- Erbrechtsrevision im ZGB (1. Reformetappe)
- Neue Gesetzesbestimmungen
- Chronologie
- Revision der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge (2. Reformetappe)
- Revision der technischer Anliegen (3. Reformetappe)
- Reform des Internationalen Erbrechts (IPRG)