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Konsumentenschutz / Konsumkredit/Konsumkredite

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Onlineshopping als Schuldenfalle?

Datum:
24.11.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht, Konsumkredit / Konsumkredite
Thema:
Onlineshopping als Schuldenfalle?
Stichworte:
buy now pay later, Online-Handel, Online-Shop, Onlineshopping, Schnäppchenjagd, Schuldenfalle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

«Buy now, pay later» (Bnpl)

Einleitung

Passend zum heutigen Black Friday. Die Dumpingangebote häufen sich.

Wir berichteten:

Die Verleitung zum Konsum

Bei Black Friday werden die Kaufimpulse vor allem durch Internetschaltungen und weniger über die Printmedien ausgelöst.

Selbst bei Black Friday-Angeboten wird die Werbe-Essenz durch emotionale Geschichten und Bilder ausgelöst, aber auch durch bezifferte Preisreduktionen.

Auch die Black Friday-Werbung ist – wie jede andere Marketingaktion – eine gewisse Manipulation.

Kann Konsum glücklich machen?

Es ist allgemein bekannt, dass die Unternehmen unter Zuhilfenahme von Experten ihr Zielpublikum zum Kauf ihrer Produkte verführen wollen und verführen.

Hans-Georg Häusel gab am vergangenen Samstag im Rahmen eines Interview Einblick in sein Metier und was die potenziellen Kunden bewegt bzw. zum Kauf motiviert.

«Es gibt zwei Arten von Glück: Unter «Fortuna» verstehen wir diese kleinen Glücksmomente, ein nettes Kompliment, ein leckerer Kaffee oder ein neues Paar Schuhe. «Felicitas» hingegen beschreibt das tiefe Glück: ein gelungenes Familienleben, ein erfolgreiches Berufsleben, etwas Spass zu haben, aber gleichzeitig Sicherheit zu geniessen. Man muss das Konsumglück nicht verteufeln; es macht das Leben spannend. Doch das tiefe Glück finden wir darin nicht. …»

(Hans-Georg Häusel, «Bei Schnäppchen wird unser Grosshirn ausgeschaltet» – Hans-Georg Häusel hat die Art, wie Firmen um Kunden werben, revolutioniert. Der Psychologe sagt im Gespräch mit Esthy Baumann-Rüdiger, was der Black Friday mit unserem Gehirn macht und warum Autos Männer faszinieren als Frauen, in: Neue Zürcher Zeitung, GESELLSCHAFT, vom 18.11.2023, S. 52 f., insbesondere S. 53)

Der normale Konsument

Der Normalbürger ist in der Lage, rational zu entscheiden, ob und was er entsprechend seinem finanziellen Budget kaufen kann und soll.

Der kaufsüchtige Konsument

Menschen mit einer sog. «Kaufsucht» haben ein unkontrollierbares Verlangen danach, etwas zu kaufen:

  • Bei fortschreitender Kaufsucht wird das Kaufverlangen immer stärker;
  • Mit der Zeit wird das «Kaufen» zum ganz zentralen Lebensinhalt.

«Kompensatorisches Kaufverhalten» zeichnet sich aus durch:

  • Kaufen zur Entspannung und v.a. als Belohnung, gelegentlich mit Kontrollverlust;
  • Gegenstände nehmen einen hohen symbolischen Wert ein;
  • Kaufen als Hobby;
  • Hinausschieben von Problemlösungen.

Digitale Systeme der Onlineportale werden früher oder später mittels KI Personen mit solchem Verhalten analysieren und diagnostizieren können.

Die Zahlungsanbieter

Zahlungsanbieter wie Klarna, PayPal, Cembra uns Apple Pay mit Apple Pay Later locken ihre Kunden mit Ratenzahlungen zu unkomplizierten Online-Einkäufen.

Das Geschäftsmodell

Die Zahlungsanbieter

  • begleichen den Kaufpreis im Auftrag der Onlinekäufer;
  • verlangen Zinsen für die ausstehenden Beträge.

«Buy now, pay later»

Die Bezahlsysteme nach dem Prinzip kaufe jetzt, bezahle später (Buy now, pay later» oder kurz «Bnpl»)

  • erleichtern das Einkaufen immens;
  • verleiten aber die Onlineshopper zu Onlinekäufen von Waren,
    • die sie nicht unbedingt benötigen;
    • die ihr Budget sprengen;
    • die sie sich womöglich nicht leisten können.

Das eiserne Tragbarkeits-Prinzip

Kaufe nur das, was Du Dir leisten kannst.

Die Schuldenfalle

Wer sich bei den Onlineanbietern mit Waren eindeckt, die er sich nicht leisten kann, gewärtigt bei ausbleibenden Zahlungen unaufhaltsame Massnahmen des Konsumkredit-Finanzierers:

  • Drei kostenpflichtige Mahnungen;
  • Die Einleitung des Inkassoverfahrens.

Fazit

Einmal in der «Schuldenfalle» angelangt, nimmt einem die Freude an den gekauften Sachen rapide ab,

v.a. bei folgenden Gläubigermassnahmen:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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