BGFA 8 Abs. 1 lit. b
Ein Wirtschaftsanwalt wurde im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den ehemaligen Raiffeisen-CEO Pierin Vincenz von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich per mittlerweile rechtskräftigem Strafbefehl wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gesprochen.
Die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Zürich eröffnete ein Verfahren gegen den Anwalt und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 8’000.– wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a und c BGFA und verfügte seine Löschung im kantonalen Anwaltsregister.
Das vom Anwalt angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies seine gegen die Löschung im kantonalen Anwaltsregister gerichtete Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte der Anwalt schliesslich ans Bundesgericht (BGer).
Das BGer hat nun seine Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:
- Ist die persönliche Voraussetzung des Fehlens einer Verurteilung wegen einer mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbarenden Handlung nicht mehr gegeben,
- ist der Anwalt gemäss Art. 9 BGFA zwingend im Register zu löschen,
- ohne dass noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall stattzufinden hätte.
- ist der Anwalt gemäss Art. 9 BGFA zwingend im Register zu löschen,
- Entgegen den Ausführungen des beschwerdeführenden Anwalts können deshalb seine folgenden Vorbringen nicht berücksichtigt werden:
- Der weit zurückliegende Zeitpunkt der Tatbegehung,
- sein seitheriges Wohlverhalten,
- die Reue und
- die geltend gemachte fehlende Bereicherung.
Insgesamt hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als Vorinstanz durch die Löschung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister kein Bundesrecht verletzt.
BGer 2C_1039/2021 vom 26.08.2022
Weiterführende Informationen
- VerwGer ZH VB.2021.00459 vom 11.11.2021
Art. 8 BGFA Persönliche Voraussetzungen
1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
- sie müssen handlungsfähig sein;
- es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
- es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
- sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2 Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
Art. 9 BGFA Löschung des Registereintrags
Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.
Art. 12 BGFA Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
- Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
- Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
- Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
- Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
- Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
- Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
- Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
- Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
- Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Urteilszusammenfassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
«Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA knüpft allein an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an. Ob die strafrechtliche Verurteilung zu Recht erfolgt ist, entzieht sich mithin der Prüfungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin (E. 3.4.1). Eine Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines im Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafentscheids gebunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (E. 3.4.3). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden war und an seiner Unschuld – insbesondere mit Blick auf das anstehende Disziplinarverfahren – hätte festhalten wollen, wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Im Übrigen ist der Strafbefehl weder nichtig noch sind die darin getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig (E. 3.4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des sich aus dem Strafbefehl ergebenden Sachverhalts von nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbaren Handlungen des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ausging (E. 4.4.3).»
Quelle: VerwGer ZH VB.2021.00459 vom 11.11.2021
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LawMedia Redaktionsteam