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Entsendeverordnung (EntsV): Anpassung der Solidarhaftung

Datum:
24.11.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Baugewerbe, Entsendeverordnung, Entsendung, EntsV, Solidarhaftung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten der neuen Regelung: 01.01.2023

Der Bundesrat (BR) hat am 23.11.2022 die Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) verabschiedet:

  • Die EntsV entspricht nicht mehr der Realität, was den Nachweis der Einhaltung der Sorgfaltspflicht anbelangt.
  • Der geänderte Wortlaut der EntsV stellt neue Anforderungen¨
    • an den Inhalt von Bescheinigungen paritätischer Kommissionen und
    • von Einträgen in einem Register.
  • Bescheinigungen und Registereinträge müssen künftig Auskunft darüber geben,
    • ob die Kontrollen durchgeführt wurden und,
    • ob die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

«Im Jahr 2013 ist die verstärkte Solidarhaftung im Entsendegesetz in Kraft getreten. Damit sollen Lohnunterbietungen im Rahmen von Kettenvergaben im Baugewerbe vermieden werden. In der EntsV sind die Möglichkeiten für den Erstunternehmer aufgeführt, sich von der Haftung zu befreien, indem er nachweist, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Unter der Leitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ist eine Expertengruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Baubranche, der Sozialpartner und der Kantone mehrmals zusammengekommen, um zu prüfen, wie die Sorgfaltspflicht eingehalten werden kann. Dabei haben sie die seit der Einführung der Solidarhaftung und deren Umsetzung in der EntsV im Juli 2013 erfolgten Entwicklungen berücksichtigt und sich auf die aktuelle Praxis gestützt. Diese Überprüfung hat ergeben, dass eine Aktualisierung notwendig ist.

Künftig wird die Aussagekraft einer von einer paritätischen Kommission ausgestellten Bescheinigung oder des Eintrags in einem Register erweitert. In der Bescheinigung einer paritätischen Kommission ist neu nicht nur das Ergebnis der Kontrolle anzugeben, sondern auch, ob die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer kontrolliert wurde. Für den Eintrag in ein Register gelten die gleichen Anforderungen. Der Erstunternehmer muss die vorgelegten Belege und Dokumente jedoch nach wie vor auf Basis der Umstände des Einzelfalls prüfen und beurteilen, ob der Subunternehmer die geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält.

Anfang Januar 2023 wird auf der Website des SECO ferner eine Empfehlung publiziert. Damit soll verhindert werden, dass ein Subunternehmer ein Fehlverhalten seinerseits verschweigen kann, indem er dem Erstunternehmer einfach eine Selbstdeklaration vorlegt.

Die neue Regelung zur Solidarhaftung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.»

Medienmitteilung Kommunikationsdienst GS-WBF vom 23.11.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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