Umsetzung der UWG-Änderung
Die Beherbergungsbetriebe (Hotels u.ä.) sind
- ab 01.12.2022 frei in ihrer Preis- und Angebotsgestaltung.
Auf diesen Zeitpunkt hin hat der Bundesrat (BR) am 16.11.2022 die Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft gesetzt:
- Mit der neuen Regelung im UWG werden verboten:
- Paritätsklauseln in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben bezüglich
- Preis
- Verfügbarkeit
- Konditionen.
- Paritätsklauseln in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben bezüglich
Einleitung
Die neue Verbots-Regelung im UWG soll erreichen, dass die Beherbergungsbetriebe in ihrer Preis- und Angebotsgestaltung frei sind.
- Das Verbot soll diesen Betrieben ermöglichen:
- Förderung des Direktvertriebs über die betriebseigenen Webseiten;
- Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
- Diese Änderung im UWG war vom Parlament am 17.06.2022 verabschiedet worden.
UWG 8a
Gemäss dem neuen Art. 8a UWG handelt insbesondere unlauter, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preis- und Angebotssetzung von Beherbergungsbetrieben durch Paritätsklauseln, namentlich bezüglich Preis- Verfügbarkeit oder Konditionen, direkt oder indirekt einschränken.
Rechtsnatur
Art. 8a UWG
- Ist rein zivilrechtlicher Natur;
- enthält keine strafrechtliche Sanktionierung.
Rechtsmittel-Situation
Mit den im UWG vorgesehenen Klagen können sich Klageberechtige zur Wehr setzen:
- Betroffene Beherbergungsbetriebe
- Konkurrenten
- Berufs- und Wirtschaftsverbände
- Bund,
- falls Kollektivinteressen betroffen sind,
- d.h. die wirtschaftlichen Interessen einer Mehrzahl von Personen.
- falls Kollektivinteressen betroffen sind,
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam