Einleitung
Die Bedeutung von Arztzeugnissen ist für das Publikum oft unklar.
Gleichwohl werden Arztzeugnisse nicht immer als richtig, aber als wichtig beurteilt.
Agenda
- Einleitung
- Arbeitsverhinderung + Kündigungssperrfrist
- Meldepflicht des Arbeitnehmers
- Absentismus?
- Missbrauch und Misstrauen?
- Lohnfortzahlungspflicht und Krankheitsnachweis
- Kündigungssperrfrist und Krankheitsnachweis
- Arztzeugnis kein Krankheitsnachweis
- Vertrauensarzt-Konsultation?
- Faktor Zeit
- Faktor Sorgfaltspflicht +Eigeninteresse des Arztes
- Prüfung des konkreten Einzelfalls
- Glaubwürdige Arztzeugnisse
- Sinnhaftigkeit der Vorlagepflicht eines Arztzeugnisses nach drei Krankheitstagen
- Drei-Tagefrist für Arztzeugnisvorlage
- Fazit
Arbeitsverhinderung + Kündigungssperrfrist
Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert,
- besteht während einer beschränkten Dauer
- nach OR 324a f. eine Lohnfortzahlungspflicht und
- nach OR 336c ein Kündigungsschutz.
Weiterführende Informationen
Meldepflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat seine (bevorstehende) Arbeitsabwesenheit – sobald als möglich – dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Absentismus?
Erfahrungsgemäss melden sich Arbeitnehmer krank, wenn sie dies auch effektiv sind.
Arbeitgeber haben in der Regel keinen Grund, an der Krankheit zu zweifeln.
Auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann es sein, dass Arbeitnehmer zum Selbstschutz nicht den tatsächlichen Grund bezeichnen oder sich auf die Bekanntgabe der Symptome oder Auswirkungen beschränken.
Es gibt natürlich – wie überall – Ausnahmen:
- Nicht arbeitswillige Angestellte;
- Mitarbeiter, die wegen persönlicher Probleme der Arbeit fern bleiben (oft montags);
- Arbeitnehmer, die verschlafen und mit zunehmender Verspätung den Mut verlieren, dem Arbeitgeber den Verspätungsgrund zu nennen > also wird blau gemacht.
Exkurs: Absentismus
- Erscheinungsformen im engeren Sinne
- Fehlen unter vorgeschobener Krankheit
- Berufung auf Krankheit um ohne Grund der Arbeit fernzubleiben
- Verzögerte Wiederaufnahme der Arbeit durch absichtlich verlängerte Genesungsphase nach der Krankheit
- Fehlen unter vorgeschobener Krankheit
- Erscheinungsformen im weiteren Sinne
- Stundenweises Fernbleiben vom Arbeitsplatz
- Funktionsbedingte Mehrabsenzen (Kadermitarbeiter)
- Herkunftsbedingte Mehrabsenzen (Staatsangehörige aus anderen Kulturkreisen)
- Konjunktur- bzw. motivationsbedingt Abwesenheiten (Wirtschaftslage oder persönliche Situation)
- Bummelei
- Verspätetes Erscheinen
- Vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstelle
- Krankfeiern
- Blau machen
- etc.
- Stundenweises Fernbleiben vom Arbeitsplatz
Quelle: Exkurs Absentismus
Missbrauch und Misstrauen?
So wie ein Missbrauch eines Arbeitnehmers denkbar ist, gibt es auch misstrauische, argwöhnische Arbeitgeber. – Im Falle von Arbeitgeber-Misstrauen kann die Frage der gesundheitsbedingen Arbeitsunfähigkeit zum Streitfall werden.
Lohnfortzahlungspflicht und Krankheitsnachweis
Verlangt der Arbeitnehmer, obwohl er nicht gearbeitet bzw. seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat, Lohn,
Kündigungssperrfrist und Krankheitsnachweis
Beruft sich der Arbeitnehmer darauf, dass eine krankheitsbedingte Kündigungssperrfrist bestehe,
- hat er nachzuweisen, dass er krank war.
Arztzeugnis kein Krankheitsnachweis
Der Arbeitnehmer wird i.d.R. ein Arztzeugnis beibringen.
Im Arbeitsprozess ist das Arztzeugnis aber kein Beweis für die Krankheit.
Das Arztzeugnis belegt nur, dass
- der Arzt der Meinung war, der Arbeitnehmer sei arbeitsunfähig;
- eine auf Krankheit lautende Parteibehauptung vorliegt, die das Gericht zu würdigen hat.
Vertrauensarzt-Konsultation?
Sofern und soweit im Arbeitsvertrag das Recht des Arbeitgebers vorgesehen ist, eine vertrauensärztliche Konsultation zu verlangen,
- kann er den Arbeitnehmer zum Vertrauensarzt des Unternehmens schicken.
Es ist denkbar, dass der Vertrauensarzt des Arbeitgebers zum Ergebnis gelangt,
- es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor oder
- der Arbeitnehmer sei tatsächlich nicht arbeitsfähig.
Auch die Feststellung des Vertrauensarztes ist ebenso kein Beweis, wie ärztliche Feststellung des Arbeitnehmerarztes im Arztzeugnis:
- Der Konsultationsbericht des Vertrauensarztes ist ebenso eine Parteibehauptung.
Welcher Arbeitsfähigkeitsattest glaubwürdiger ist, derjenige des Arbeitnehmers (Arztzeugnis) oder derjenige des Vertrauensarztes (Gutachten),
- kommt auf den individuell-konkreten Einzelfall an.
Faktor Zeit
In zeitlicher Hinsicht ist gleiches mit gleichem zu vergleichen:
- Der Hausarzt hat den Patienten erst im Nachhinein gesehen und die Arbeitsunfähigkeit (rückwirkend oder v.a. aktuell) festgestellt:
- Möglicherweise keine Ursprungszustand-Feststellung möglich?
- Rückdatierung?
- Der Vertrauensarzt untersucht den Patienten noch später:
- Teilweise stellen sich die gleichen Zeitpunktprobleme:
- Zwischenzeitliche Heilung?
- Zwischenzeitliche Gesundheitsverschlechterung?
- Teilweise stellen sich die gleichen Zeitpunktprobleme:
- Das zeitliche Argument spricht weder gegen das Arztzeugnis des Hausarztes, noch für die Konsultation des Vertrauensarztes.
Faktor Sorgfaltspflicht + Eigeninteresse des Arztes
- Gesundheitsverantwortung des Hausarztes für seinen Patienten
- Der Hausarzt hat eine Verantwortung für die Gesundheit seines Patienten.
- Lässt der Arzt seinen Patienten zu früh arbeiten und verschlechtert sich dadurch sein Gesundheitszustand, kann der Arzt womöglich unter dem Titel der Arzthaftung ins Recht gefasst werden.
- Eigeninteresse des Arztes
- Es werden von den Parteien pauschale Argumente vorgebracht, wie:
- Der (Haus-)Arzt attestiere die Arbeitsunfähigkeit, weil er sonst einen Patienten verliere.
- Der Vertrauensarzt müsse seinerseits befürchten, dass er die Mandate des Arbeitgebers als Auftraggeber verliere, wenn er nicht zugunsten des Arbeitgebers begutachte.
- Gelegentlich erhalten Arbeitgeber aber von arbeitswilligen Mitarbeitern Informationen, wonach Krankgeschriebene ihren Arbeitskollegen einen bestimmten Arzt für Gefälligkeitszeugnisse empfehlen würden:
- In jedem Berufsstand gibt es «schwarze Schafe».
- Solche Auffälligkeiten führen erfahrungsgemäss über kurz oder lang zu Beschwerden bei der Gesundheitsdirektion und / oder der Ärztegesellschaft; es handelt sich also nicht um ein dauerhaftes Geschäftsmodell des betreffenden Arztes.
- Es werden von den Parteien pauschale Argumente vorgebracht, wie:
Prüfung des konkreten Einzelfalls
Mangels klarer Kriterien ist die Glaubwürdigkeit des Arztzeugnisses im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen:
- Es kommt auf die Qualität von Arzt, Attest-Fokus und Formulierung des Arztzeugnisses an!
Glaubwürdige Arztzeugnisse
Abstrakte Arztzeugnisse, ohne Angabe von Krankheit und mutmasslicher Arbeitsunfähigkeitsdauer
Solche Arztzeugnisse bilden den Regelfall:
- Aus Gründen des ärztlichen Berufsgeheimnisses, des Daten- und Persönlichkeitsschutzes des Patienten sind solche abstrakten Arztzeugnisse ebenso rechtens wie geboten.
In Einzelfällen wäre es wünschenswert, wenn der Arbeitgeber für die Einsatzplanung mehr wüsste; dieses Defizit wird meistens dadurch behoben, dass jeder direkt führende Chef Charaktere und die Verhaltensweisen seines Mitarbeiters kennt; zudem ist die fürsorgliche Kommunikation mit dem Mitarbeiter während seiner Abwesenheit nicht verboten.
Schwieriger wird es im Falle von psychisch bedingten Krankschreibungen, die ihre Ursache in Arbeitsplatzkonflikten haben.
Weiterführende Informationen
Zweifelhafte Arztzeugnisse
Anzutreffen sind in der Rechtspraxis auch Arztzeugnisse
- mit zurückdatierten Krankheitsattesten;
- ohne Befundsgrundlagen (sog. «Gefälligkeitszeugnisse»)
- mit Attesten für eine längere Zeit vor dem Patientenbesuch;
- mit Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen auf mehrere Wochen hinaus,
- wo man sich fragt, ob der Arzt seine Sorgfalt wahrnimmt, solange den Patienten nicht mehr zu sehen oder denkt, dass es dem Arzt zumutbar wäre, nach jeder Patientenkonsultation ein weiteres Arztzeugnis bis zur nächsten Konsultation auszustellen.
Individualisierte Arztzeugnisse
Der Arzt kann nur glaubhaft die Arbeitsfähigkeit des erkrankten Arbeitnehmers beurteilen, wenn er die Anforderungen an den Arbeitnehmer und dessen Arbeitsplatz kennt:
- Der Arzt sollte – falls notwendig und sinnvoll – detailliert aufführen, welche Arbeiten der Arbeitnehmer noch erledigen kann und welche nicht:
- Ein solches Arztzeugnis ist in jedem Fall notwendig, wenn es sich um eine bloss teilweise Arbeitsunfähigkeit handelt.
- Die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich stellt Informationen zu detaillierten Arztzeugnissen zur Verfügung.
Eine Teil-Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wirft für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber Fragen nach der adäquaten Gestaltung des «Teilzeit»-Engagements auf:
- Ein Arztzeugnis, welches eine 50 %-Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist nicht aussagekräftig und lässt Fragen offen:
- 100 %-ige Präsenz mit 50 % Arbeitsleistung?
- Soll die Arbeit nur während einer halben Woche erledigt werden?
- Soll der Patient pro Tag jeweils einen Halbtag arbeiten?
Detaillierte Arztzeugnisse
Laut der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (siehe nachfolgende Box) kann der Arbeitgeber ein detailliertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis motivieren.
Für die Einzelheiten sei auf die Informationen der Ärztegesellschaft in der folgenden Box verwiesen:
Detailliertes Arbeitsfähigkeitszeugnis
Reicht ein klassisches Arztzeugnis zur Arbeitsunfähigkeit nicht aus, um verlässlich zu planen oder ist unklar, ob ein krankgeschriebener Mitarbeiter nicht doch gewisse Arbeiten ausführen kann, können Arbeitgeberinnen ein detailliertes Arztzeugnis verlangen.
Das detaillierte ärztliche Zeugnis kann bei Abwesenheiten ab 5 Tagen sinnvoll sein. Es kostet die Arbeitgeberin CHF 100.-.
Zum Vorgehen:
- Arbeitgeberin lädt das Formular «Arbeitsplatzbeschreibung» herunter, füllt es aus und unterzeichnet es
- Arbeitgeberin übergibt das ausgefüllte Formular dem Mitarbeiter mit der Bitte, bei einem Arzt/einer Ärztin seiner Wahl ein detailliertes Arztzeugnis ausstellen zu lassen
- Mitarbeiter wählt den Arzt und vereinbart einen Termin
- Mitarbeiter bzw. Patient übergibt dem Arzt vor der Untersuchung die Arbeitsplatzbeschreibung
- Arzt/ Ärztin lädt das Formular «Detailliertes ärztliches Zeugnis» herunter
- Auf Basis des Arbeitsplatzbeschriebs und geeigneter Untersuchungen hält der Arzt im Formular fest:
– welche Tätigkeiten (bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit) verrichtet werden können
– ob der Mitarbeiter ferienfähig ist - Arzt gibt das ausgestellte Zeugnis unterschrieben an den Patienten bzw. Mitarbeiter ab, welcher es seiner Arbeitgeberin weiterleitet
- Arzt stellt Rechnung an die im Arbeitsplatzbeschrieb angegebene Adresse der Arbeitgeberin
Quelle: https://aerzte-zh.ch/informationen/detailliertes-arztzeugnis.html
Sinnhaftigkeit der Vorlagepflicht eines Arztzeugnisses nach drei Krankheitstagen
Bekanntlich macht es wenig Sinn von allen Arbeitnehmern bereits nach dem dritten Krankheitstage ein Arztzeugnis zu verlangen:
- Grippen oder Ähnliches brauchen ihre Heilungszeiten.
- Aus Sicht des Arbeitgebers machen zu kurze Heilungsabsenzen auch keinen Sinn:
- Rückfallgefahr;
- Reduzierte Leistungsfähigkeit nur halb-genesener Mitarbeiter etc.;
- Womöglich Ansteckungsgefahr zum Nachteil der Arbeitskollegen.
Dreitage-Frist für die Arztzeugnis-Vorlage
Die Verpflichtung zur Arztzeugnis-Vorlage im Arbeitsvertrag kann je nach Formulierung sogar dahingehend ausgelegt werden, dass vom Arbeitnehmer vor dem dritten Abwesenheitstage kein Arztzeugnis verlangt werden darf:
- Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen ein Problem, wenn sich der Arbeitnehmer
- immer wieder montags oder
- nur für einen, zwei oder drei Tage krank meldet.
Fazit
Eine Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mag für den Arbeitgeber zwar weitreichende Folgen haben, doch wird er als Unternehmer an den Schutz des erkrankten Mitarbeiters, seine übrigen Arbeitnehmer und an den Reflex bzw. die Implikationen auf sein Unternehmen denken.
Oft spielt sich die Absenz- und Arztzeugnis-Angelegenheit im Rahmen eines bereits zerrütteten Arbeitsverhältnisses ab, wo – ohne emotionsbefreite Auseinandersetzung – jede Partei sich benachteiligt fühlt und daher der andern Partei «nichts schuldig» bleibt.
Weiterführende Informationen
- Arbeitsverhinderung
- Absentismus
- Kündigungssperrfrist
- Arbeitgeberfürsorge
- Gesundheitsschutz
- Bonus für das Nichtkranksein
- Präsentismus
- Vertrauensarzt
- Vertrauensarzt
- Vertrauensärzte | aerzte-zh.ch
- Arztzeugnis
- Inhalt des Arztzeugnisses
- Arztzeugnis als Beweismittel bei Arbeitsunfähigkeit
- Rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis
- Gefälligkeitszeugnis
- Arbeitsplatzkonflikte oft Ursache für psychisch bedingte Krankschreibungen
- Arztzeugnisse kosten weiterhin zulasten Krankenkasse
- Detailliertes Arztzeugnis | aerzte-zh.ch
- Arzthaftung
- Arbeitsprozess
Quelle
LawMedia Redaktionsteam