Die Gesetzgebung sieht je nach Anspruchsgrundlage vor, dass
- zunächst eine vorprozessuale interne Einsprache gegen eine diskriminierende Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (OR 336b/GlG 7 + 9),
- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist für
- privatrechtliche Streitigkeiten aus Diskriminierungen im Erwerbsleben (GlG 11),
- im Nichteinigungsfall und in den übrigen Fällen das Arbeitsgericht bzw. – falls ein Spezialgericht fehlt – das ordentliche Gericht
anzurufen ist.