SchKG 174 Abs. 2
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners nach SchKG 174 Abs. 2 im Hinblick auf die Aufhebung des Konkurses erfordert:
- Eine generelle Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit;
- einen Gesamteindruck des Schuldners aufgrund seiner Zahlungsgewohnheiten;
- eine Stellungnahme des Schuldners zu jeder in seinem Betreibungsregistereintrag nicht als erledigt aufgeführten Betreibungsforderung;
- eine Belegung behaupteter Zahlungsvereinbarungen und geleisteter Raten.
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, den Vorwurf der Vorinstanz zu entkräften, dass er seiner Obliegenheit zur Beweisführung nur ungenügend nachgekommen ist.
Mit der rein appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung konnte Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss nicht umstossen, dass seine Zahlungsfähigkeit mit Blick auf das sich aus dem Betreibungsregisterauszug ergebende ungünstige Bild nicht als wahrscheinlicher erscheine, als seine Zahlungsunfähigkeit, womit die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt waren und die Beschwerde daher abgewiesen werden musste.
BGer 5A_353/2022 vom 31.08.2022
Art. 174 SchKG
1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
- die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
- der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
- der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3 Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam