Inkraftbleiben bis: 31.01.2023
Einleitung / Ausgangslage
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF informiert, dass
- die zuständigen Behörden Italiens und der Schweiz festgestellt haben,
- dass es in beiden Ländern keine Beschränkungen der Personenfreizügigkeit aufgrund des Gesundheitsnotstands Covid-19 mehr gibt.
Vereinbarung
Es wurde vereinbart, dass
- die Verständigungsvereinbarung vom 18./19.06.2020,
- welche unter anderem ausserordentliche und vorläufige Sonderregelungen für die Besteuerung von Homeoffice beinhaltet,
- bis zum 31.01.2023 in Kraft bleibt.
- welche unter anderem ausserordentliche und vorläufige Sonderregelungen für die Besteuerung von Homeoffice beinhaltet,
- aufgrund der aktuellen Gesundheitslage ist derzeit ab dem 01.02.2023 keine Verlängerung geplant.
Hinweis der italienischen und schweizerischen Behörden
Die zuständigen italienischen und schweizerischen Behörden weisen auf Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, das am 23.12.2020 unterzeichnet wurde und derzeit noch nicht in Kraft ist, hin:
- Dieser sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsstaaten sich in regelmässigen Abständen dazu konsultieren, ob
- Änderungen oder Ergänzungen des Zusatzprotokolls, oder
- möglicherweise der Abschluss von Verständigungsvereinbarungen,
- in Bezug auf das Homeoffice
- erforderlich sind.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam