BGFA 12 lit. a und d
Die in einer Anwaltswerbung verwendeten Titel
- müssen objektiv sein;
- dürfen nicht missverständlich und nicht irreführend sein.
Wo ein Rechtsanwalt auch als Notar tätig sein darf,
- müssen aus Internetauftritt, Briefpapier, einer E-Mail-Signatur und sonstigen den Werbezwecken dienenden Informationen hervorgehen.
Die Motive von Anzeigeerstattern im Disziplinarverfahren sind rechtlich ohne Belang.
Laut Bundesgericht (BGer) hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufspflichten sanktioniert hat:
- Die Verhältnismässigkeit des als Sanktion ausgesprochenen «Verweises» wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet.
BGer 2C_985/2021 vom 16.11.2022
Weiterführende Informationen
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30.09.2021 (VB.2020.00534)
Art. 12 BGFA Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
- Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
- Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
- Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
- Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
- Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
- Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
- Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
- Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
- Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Urteilszusammenfassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
«Der Beschwerdeführer trat in seinem Briefkopf und auf seiner Homepage unter der Bezeichnung «Rechtsanwalt und öffentlicher Notar» auf, ohne stets unmissverständlich aufzuführen, dass die Notariatstätigkeiten nur an einem seiner beiden Kanzleistandorte erbracht werden können (E. 4.2). Diesem Internetauftritt, welcher unter anderem der Gewinnung neuer Klienten dient, ist eine irreführende Wirkung nicht abzusprechen (E. 4.4). Da das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu gewichten ist, erscheint die gewählte Sanktion des Verweises gerechtfertigt (E. 4.6).»
Quelle
LawMedia Redaktionsteam