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Sachenrecht / Konsumentenschutz

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Recht auf Reparatur: Der Start zu einer nicht abschätzbaren Entwicklung!

Datum:
19.01.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Thema:
Recht auf Reparatur
Stichworte:
Reparatur, Reparaturhandbücher, Reparaturwerkzeuge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

In Abkehr von Wegwerfprodukten will der EU-Gesetzgeber und Konsumentenschutz-Organisationen, auch schweizerische, das Recht auf Reparatur legiferieren lassen.

Politische Bestrebungen

Wir berichteten:

Offenbar bestehen auch in den USA Bestrebungen, das «Recht auf Reparatur» für technische Geräte auszuweiten.

Reparatur innerhalb der Garantiezeit

Innerhalb der Garantiezeit wird die Hersteller die (voraussichtlich nur wenig kontrollierbare) Reparaturpflicht treffen.

Reparatur ausserhalb der Garantiezeit

Ausserhalb der Garantiezeit wird die Reparaturpflicht auf den Besitzer bzw. Konsumenten fallen.

Dem Gerätebesitzer werden voraussichtlich zwei Möglichkeiten offenstehen:

Die

  • Self-Repair

oder die Beanspruchung eines

  • Repair-Dienstes

Self-Repair

Die «Self-Repair» erfordert einiges für die Reparatur technischer Geräte:

  • Self-Repair-Services des Herstellers
    • Reparaturanleitung des Produzenten (i.d.R. kostenpflichtig)
    • Reparaturwerkzeug des Produzenten (i.d.R. kostenpflichtig)
    • Passende Ersatzteile des Herstellers (meist nur unter Angabe der Seriennummer erhältlich, was bedeutet, dass das technische Gerät vorerst auseinanderzunehmen ist)
  • Handwerkliches Geschick
    • Ein technisches Gerät auseinanderzubauen.
    • Ein technisches Gerät nach Erhalt und Einbau des Ersatzteils wieder zusammenzubauen.
  • Geduld und Naturell, einer Produzentenanleitung folgen zu können
  • Zeit
    • Zeit, bis die (richtigen) Ersatzteile eingetroffen sind.
    • Zeit für die Reparaturausführung.
    • Verzicht auf die Gerätenutzung bis die Ersatzteile eingetroffen und das Gerät repariert und wieder zusammengebaut ist.

Den meisten Gerätebesitzer werden an einer oder mehreren diesen Voraussetzungen scheitern und ein neues Gerät kaufen müssen. – Ausser Ärger und Spesen nichts gewesen.

Wer sind zum vorneherein nicht traut, die Reparatur selbst auszuführen, kann bereits heute auf sog. «Repair-Dienste» zurückgreifen.

Repair-Dienste

Wer sich eine Self-Repair nicht zutraut oder auf zusätzliche Unterstützung bei der Reparatur seines technischen Gerätes angewiesen ist, findet am Markt sog. «Repair-Dienste».

Wer sich auf diesen «Reparaturweg» begeben will, schaue mal in die Website von

Dort werden informiert bzw. zur Verfügung gestellt:

  • Informationen zur Reparierbarkeit von technischen Geräten;
  • Technische Anleitungen;
  • Ersatzteile.

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass das «Recht auf Reparatur» beim Herstellungsprozess einsetzen und die Reparaturfähigkeit in Werk (samt Werk-Reparaturdienst, zB «Gameo», Reparaturdienst für ehem. bei «Omega»-Uhren) oder bei Dritt-Reparaturdiensten gewährleisten muss. Die Gerätereparatur durch den Nutzer erscheint bereits heute als utopisch.

Die «Eigenreparatur» dürfte nur für Personen, die ein technisches Flair, die Zeit (oder bei denen Zeit nichts kostet), die Lust und die Musse dazu haben, ein gangbarer Weg sein.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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