OR 755 i.V.m. OR 757; OR 42 Abs. 2; ZPO 221 Abs. 1 lit. d und e; ZPO 55 Abs. 1
Zur Geltendmachung des Fortführungsschadens aus Konkursverschleppung ist gemäss Bundesgericht (BGer) folgendes zu beachten:
- Zeitpunkt der Überschuldung
- Es ist der Vermögensstand zum effektiven Überschuldungszeitpunkt und nicht zu einem späteren Zeitpunkt als der Überschuldungszeitpunkt zu substantiieren.
 
 - Überschuldungszeitpunkt ist keine Zeitspanne
 
- 
- Die Klägerin kann
- zwar mehrere Überschuldungszeitpunkte geltend machen,
 - nicht aber bloss eine Zeitspanne bezeichnen, da die Verletzung der Anzeigepflicht kein «Dauerdelikt» ist.
 
 
 - Die Klägerin kann
 
- Ermittlung des Fortführungsschadens durch Vergleich
 
- 
- Das BGer bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach zur Ermittlung des Fortführungsschadens aus Konkursverschleppung zu vergleichen sind
- die effektiv eingetretene Überschuldung
 - mit jener, die zum Zeitpunkt der nach klägerischer Behauptung unterlassenen Überschuldungsanzeige bestanden hätte.
 
 
 - Das BGer bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach zur Ermittlung des Fortführungsschadens aus Konkursverschleppung zu vergleichen sind
 
- Beweisverfahren
 
- 
- Das Beweisverfahren hat nicht die Funktion,
- fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen,
 - sondern setze solche als Beweisgrundlage voraus.
 
 
 - Das Beweisverfahren hat nicht die Funktion,
 
BGer 4A_218/2020 vom 19.01.2021
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam