OR 755 i.V.m. OR 757; OR 42 Abs. 2; ZPO 221 Abs. 1 lit. d und e; ZPO 55 Abs. 1
Zur Geltendmachung des Fortführungsschadens aus Konkursverschleppung ist gemäss Bundesgericht (BGer) folgendes zu beachten:
- Zeitpunkt der Überschuldung
- Es ist der Vermögensstand zum effektiven Überschuldungszeitpunkt und nicht zu einem späteren Zeitpunkt als der Überschuldungszeitpunkt zu substantiieren.
- Überschuldungszeitpunkt ist keine Zeitspanne
-
- Die Klägerin kann
- zwar mehrere Überschuldungszeitpunkte geltend machen,
- nicht aber bloss eine Zeitspanne bezeichnen, da die Verletzung der Anzeigepflicht kein «Dauerdelikt» ist.
- Die Klägerin kann
- Ermittlung des Fortführungsschadens durch Vergleich
-
- Das BGer bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach zur Ermittlung des Fortführungsschadens aus Konkursverschleppung zu vergleichen sind
- die effektiv eingetretene Überschuldung
- mit jener, die zum Zeitpunkt der nach klägerischer Behauptung unterlassenen Überschuldungsanzeige bestanden hätte.
- Das BGer bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach zur Ermittlung des Fortführungsschadens aus Konkursverschleppung zu vergleichen sind
- Beweisverfahren
-
- Das Beweisverfahren hat nicht die Funktion,
- fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen,
- sondern setze solche als Beweisgrundlage voraus.
- Das Beweisverfahren hat nicht die Funktion,
BGer 4A_218/2020 vom 19.01.2021
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam