OR 271a Abs. 3 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. e
Eine Mietvertragskündigung trotz dreijähriger Kündigungssperrfrist ist aufgrund dringenden Eigenbedarfs zulässig,
- wenn die Vermieterin
- in der Mietwohnung eine Familie gründen will;
- in der Nähe arbeiten will und
- andernfalls erst später als geplant einziehen könnte.
Das Bundesgericht (BGer) befasste sich eingehend mit seiner Rechtsprechung zum dringenden Eigenbedarf auseinander:
- Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt auf und bejahte angesichts der geplanten Familiengründung in der besagten Wohnung und des zum Zeitpunkt der Kündigung beinahe sicheren Antritts einer Arbeitsstelle einen Eigenbedarf der Vermieterin.
BGer 4A_639/2018 vom 21.11.2019
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam