ZGB 287 Abs. 1
Hinsichtlich des Zustandekommens und der Wirkungen von Unterhaltsverträgen hat sich im Fall 5A_447/2022 gemäss den zusammengefassten Erwägungen des Bundesgerichts ergeben:
- Kind
- Für das betroffene Kind wird der Unterhaltsvertrag erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (KESB) verbindlich.
- Unterhaltsschuldner
- Bindungswirkung
- Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag ab Vertragsabschluss bindend.
- Damit ist nicht jederzeitig ein Rücktritt möglich.
- Willensmängel
- Bei laufendem Genehmigungsverfahren steht es dem Schuldner offen, die Nichtgenehmigung des Vertrags, zB wegen einem Willensmangel, zu beantragen.
- Bindungswirkung
- Genehmigungsverfahren bei der KESB
- Ausgangslage / Betreuungsunterhalt
- Wäre ein Elternteil erwerbsfähig und wird er wegen der Kinderbetreuung von seiner Erwerbstätigkeit abgehalten,
- ist ein Betreuungsunterhalt geschuldet.
- Wäre ein Elternteil erwerbsfähig und wird er wegen der Kinderbetreuung von seiner Erwerbstätigkeit abgehalten,
- KESB-Prüfung
- Im Hinblick auf die Genehmigung des Unterhaltsvertrages hat die KESB als genehmigende Behörde zu überprüfen,
- ob sich der Vertragsinhalt als für die im Urteilszeitpunkt absehbaren künftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist, bzw.
- ob die Bemessungsgrundsätze von ZGB 285 eingehalten wurden.
- Im Hinblick auf die Genehmigung des Unterhaltsvertrages hat die KESB als genehmigende Behörde zu überprüfen,
- Ausgangslage / Betreuungsunterhalt
BGer 5A_447/2022 vom 02.09.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam