BV 9; OR 266a Abs. 1; OR 271 Abs. 1 und 2; OR 271a; OR 272 Abs. 1; BGG 64 Abs. 1 und 2
Grundsätzlich besteht die Freiheit der Parteien, einen unbefristeten Mietvertrag zu kündigen. Der Grundsatz von Treu und Glauben setzt dieser Kündigungsfreiheit aber Schranken.
Indizien für eine Missbräuchlichkeit können bilden:
- Projektstand
- Bei Mietvertragskündigungen wegen Renovationsarbeiten
- muss das Projekt ausgearbeitet sein und
- muss das Projekt mit den öffentlich-rechtlichen Regeln vereinbar sein.
- Bei Mietvertragskündigungen wegen Renovationsarbeiten
- Beurteilungszeitpunkt
- Für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit ist auf den Zeitpunkt der Mietvertragskündigung abzustellen.
- Unerheblich ist, dass eine Baubewilligung nicht erteilt ist,
- sowohl zum Zeitpunkt der Mietvertragskündigung
- als auch zum Urteilszeitpunkt.
- Unerheblich ist, dass eine Baubewilligung nicht erteilt ist,
- Für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit ist auf den Zeitpunkt der Mietvertragskündigung abzustellen.
Konkrete Verhältnisse
In concreto konnte gestützt auf die zum Zeitpunkt der Kündigung des Mietvertrags verfügbaren Informationen und insbesondere das Ergebnis des Vorabklärungsverfahren bei der CDAT davon ausgegangen werden, dass das Aufstockungsprojekt zum Zeitpunkt der Kündigung des Mietvertrags objektiv nicht unmöglich erschien und nicht als willkürlich bezeichnet werden konnte.
Unter diesen Umständen und aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen konnte die strittige Mietvertragskündigung nicht als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben beurteilt werden.
Entscheid
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vom Bundesgericht abzuweisen.