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Erwachsenen- und Kindesschutzrecht

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10 Jahre KESB – Weiterhin geteilte Meinungen

Datum:
02.03.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Thema:
10 Jahre KESB
Stichworte:
Erwachsenenschutz, KESB, Kindesschutz, Vormundschaft, Vormundschaftsbehörde
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Am 01.01.2013, d.h. vor 10 Jahren, ist das damals neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden die früher zuständigen Vormundschaftsbehörden aufgehoben.

Die KOKES Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz hat mit ihrer Medienmitteilung vom 01.01.2023 eine «Positive Bilanz nach 10 Jahren KESB» gezogen:

Beachtliche gesamtschweizerische Organisationsänderung

Die Einführung des sog. „KESB-System“ bildete eine der grössten gesamtschweizerischen Organisationsänderungen der vergangenen Jahre.

Ziel: Professionalisierung

Der Organisationswechsel von den Vormundschaftsbehörden in die KESB-Organisationen hatte zum Ziel den Kindes- und Erwachsenenschutz zu professionalisieren.

Nachteile der vorbestandenen Vormundschaftsbehörden

Vor 2013 wurden Massnahmen in verschiedenen Gemeinden der Schweiz durch den Gemeinderat als Organ der Vormundschaftsbehörde angeordnet, mit den Nachteilen:

  • Ohne spezifische Ausbildung
  • Ohne fachliche Kompetenz
  • Ohne breite Erfahrung für solche Entscheide
  • Ohne die nötige Distanz zu den Betroffenen.

Auch wurde den Vormundschaftsbehörden unterstellt, dass sie oft nicht die beste Massnahme zugunsten der Betroffenen anordnete, sondern jene Massnahme, die eine Gemeinde möglichst wenig kostete.

Vorteile des «KESB-Systems»

Die Idee des «KESB-Systems setzte voraus:

  • Distanz und Unabhängigkeit
  • Professionalität
    • Unvoreingenommenheit des Personals
    • Personen mit Fachkenntnissen
    • Entscheide von drei Fachpersonen mit diverser Ausbildung (soziale, psychologische oder juristischer Ausbildung)
  • Gerichtliche Überprüfbarkeit jeden Entscheids.

Die Herausforderung liegt aber – immer noch – bei der Umsetzung der Interdisziplinarität.

Aktuelle Daten

Die KESB

  • arbeiten in 124 regionalen Behörden
  • begleiten aktuell rund 145’000 Menschen im Rahmen von KESB-Massnahmen.

Vorfälle und mitfühlende Bevölkerung

Verschiedene Vorfälle überschatteten den Start des «KESB-Systems», wie:

  • Fall «Bonstetten»
    • (Vater bringt nach Obhuts- und Sorgerechtsstreit mit der Kindsmutter seinen 4-jährigen Sohn um)
  • Fall «Flach»
    • (Doppelmord ihrer Kinder (vor Heimeinweisung) und Selbstmordversuch durch eine Mutter)
  • Fall «Meilen»
    • (alte Dame mit Demenz; angebliche Missachtung der Gefährdungsmeldungen von Hausarzt, Verwandten und Nachbarn)
  • etc.

Die KESB waren daher in aller Munde. Jeder konnte – kostenlos – Mitgefühl mit den Betroffenen und ihrer Situation haben.

Auch eine Kampagne der Kritiker im Frühjahr 2015 wollte die KESB wieder abschaffen.

Die Vorwürfe an das «KESB-System» lauteten:

  • willkürliche und allmächtige Behörde
  • unfähiges Personal
  • anonyme Entscheidungsträger
  • mehr Administration
  • höhere Kosten.

Die Initianten gingen davon aus, dass sich die 100’000 Unterschriften schnell sammeln lassen würden. Das Unterschriften-Soll wurde nicht erreicht und die Initiative kam daher nicht an die Urne.

Die Folgen waren:

  • Kein Abstimmungskampf, keine kritische Hinterfragung der KESB-Arbeit.
  • Es blieb bei der teilweise pauschalen Beurteilung der KESB-Arbeit.

Trotzdessen blieb das «KESB-System» ein immer noch sehr emotionales Thema.

Mögliche Gründe für die «KESB-Inakzeptanz»

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit dürften folgende Gründe für die Inakzeptanz des «KESB-Systems» mitverantwortlich sein:

  • Wechsel von einer wahlabhängigen Exekutive (Gemeinde) zu einer autonomen Behörde
    • Im Gegensatz zu den kommunalen Gemeindeverhältnissen gibt es bei der KESB keine Denkzettel-Möglichkeit, wie die Abwahl des für ehem. für die Vormundschaftsbehörde zuständigen Gemeinderats
    • Kein Wiederwahldruck für die KESB-Vertreter
      • Anonymisierung der KESB-Vertreter
  • Betroffenheit jeder Person durch KESB-Entscheide in seinem Umfeld
    • Jeder hat in seiner nahen oder fernen Verwandtschaft und seinem Bekannten-Umfeld Personen mit «KESB-Berührung»
    • Sensibilisierung durch die unschönen «KESB-Vorfälle»
  • Grössere Medienreichweite durch die Digitalisierung
    • «Fälle» und Betroffene können besser als früher eine Vielzahl von Personen erreichen
      • Fehlverhalten einzelner KESB werden durch die überregionale Reichweite der neuen Medien bei einem grösseren Adressatenkreis angeprangert
    • Neue Erscheinung, dass Nichtbetroffene kostenfrei sich als selbsternannte Profis im Alltag und an den «Stammtischen» postulieren können
  • Ausbau von rechtlichem Gehör und Rechtsweg
    • Veradministrierung durch den Verfahrensablauf
      • Wahrung des rechtlichen Gehörs
        • Anhörung der Beteiligten
          • Erwachsene (Erwachsenenschutz)
            • Gefährdungsmelder, Verwandte, Hausarzt usw.
          • Kinder (Kindesschutz)
            • Eltern, Lehrer, Umfeld und je nach Alter die Kinder selbst
      • Neue Vertreter
        • Vertretung Erwachsener
        • Kinderanwalt
      • Neue Rechtswege
        • Rechtswege, die der heutigen Gerichtsorganisationsanforderungen genügen
    • Polizeiähnliches Auftreten subalterner KESB-Mitarbeiter bei strittigen Gefährdungsmeldungen
  • Persönlichkeit und Amtsgeheimnis bei der KESB
    • Bei der KESB wird das Amtsgeheimnis stringenter gewahrt als beim früheren System der Vormundschaftsbehörden
    • Folgen:
      • gegenüber den Medien
        • Keine Möglichkeit, Entscheide in vertraulichen Fällen in der Öffentlichkeit zu «rechtfertigen»
        • No-Comment-Erklärung der betroffenen KESB lässt jeweilen das Bild einer «Behörde ohne menschliches Gesicht» entstehen
      • gegenüber den Personen, die eine Gefährdungsmeldung einreichen
        • keine oder nur ungenügende Erledigungsinformationen
  • Entscheide von grosser Tragweite für Betroffene
    • Dilemma von Autonomie und Schutz gefährdeter Personen
      • Selbstbestimmungsrecht vs. von Nahestehenden wahrgenommenes unübliches Verhalten einer Person
      • Abschottung des zu Schützenden durch das neue Umfeld (Freunde, Pflegepersonal o.ä.)
    • Oft aufwändige Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen
      • Arztgutachten?
      • Interessenabwägung
      • Verhältnismässigkeit
    • Gelegentlich vermisste Nachbetreuung (statisches Verhalten der KESB)
    • etc.
  • Vorschützung der KESB-Unfähigkeit zum Eigennutz (zB Demenz-Missbrauch)
    • Spät oder erst nach dem Tode der zu schützenden Person (und damit zu spät) wird klar, dass gerade die Personen wie Ehepartner, einzelne Kinder und andere Nahestehende, die alle andern von einer Gefährdungsmeldung an die KESB abhielten, die schwach gewordene Widerstandskraft oder Demenz einer zu schützenden Person schamlos ausnützten.
    • Ein wenig fassbarer, aber verbreiteter Sachverhalt, bei dem die fehlbaren Personen sollten sanktioniert werden können.

Trotz dieser unzähligen Ursachen bleibt es immer am jeweiligen konkreten Einzelfall, an dem die Qualität der KESB und ihr Verhalten zu messen ist.

Weiterführende Informationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: kokes.ch

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