ZGB 163
Der «eheliche Unterhalt» ist im Unterschied zum «Scheidungsunterhalt»
- nicht zeitlich begrenzt;
- bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung geschuldet,
- sofern und soweit der andere Ehegatte den gebührenden Unterhalt nicht mit seinem eigenen Einkommen zu decken vermag.
Die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit
- besteht bereits im Zuge der Trennung,
- wenn mit der Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushalts nicht mehr wirklich zu rechnen ist.
BGer 5A_849/2020 vom 27.06.2022 = BGE 148 III 358 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam