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Eherecht / Ehescheidung

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Vermischung von Mitteln des Eigenguts und der Errungenschaft: Güterrechtliche Auseinandersetzung

Datum:
05.02.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe, Ehescheidung / Ehetrennung
Thema:
Vermischung von Mitteln des Eigenguts und der Errungenschaft
Stichworte:
Eigengut, Errungenschaft, Güterrechtliche Auseinandersetzung
Erlass:
ZGB 197 f.; ZGB 209
Entscheid:
BGer 5A_36/2023 vom 05.07.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 197 f.; ZGB 209

Im Rahmen der Begründung zu BGer 5A_36/2023 erwog das Bundesgericht zusammengefasst, dass bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Vermischung von Mitteln des Eigenguts und der Errungenschaft folgendes zu beachten ist:

  • Zu belastende Gütermasse
    • Eine Schuld belastet diejenige Gütermasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel die Errungenschaft (vgl. ZGB 209 Abs. 2).
  • Während der Ehe getilgte Schulden
    • Für Schulden, die während der Ehe getilgt wurden, wird vermutet,
      • dass diese durch diejenige Gütermasse getilgt wurden,
        • der sie güterrechtlich zuzuordnen gewesen wären,
          • wenn keine Tilgung erfolgt wäre.
  • Ersatzforderung?
    • Eine weitere Frage ist die,
      • ob Mittel der einen Gütermasse zur Tilgung der Schuld bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der anderen Gütermasse beigetragen haben,
        • sodass eine Ersatzforderung entstanden ist, und zwar nach
          • ZGB 209 Abs. 1 oder
          • ZGB 209 Abs. 3.
  • Natürliche Vermutung
    • Bezüglich einer güterrechtlichen Ersatzforderung gilt die „natürliche Vermutung“,
      • dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen.
  • Einsatz von Eigengutsmitteln
    • Solche Eigengutsmittel bleiben
      • nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
      • der allgemeinen Erfahrung des Lebens
        • unangetastet bzw.
        • werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt.

BGer 5A_36/2023 vom 05.07.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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